Kurz erklärt
Die Kfz-Warnmarkierung ist die rot-weiß gestreifte, retroreflektierende Kennzeichnung an Fahrzeugen und Geräten, die im Straßenraum arbeiten. Ihr Aussehen beschreibt die Norm DIN 30710. Man sieht sie an Fahrzeugen des Straßenbetriebsdienstes, an Kehrmaschinen, an Fahrzeugen von Verkehrssicherern und an vielen Fahrzeugen, mit denen Arbeitsstellen kontrolliert werden.
Die Markierung hat zwei Aufgaben. Sie macht das Fahrzeug bei Tag und im Scheinwerferlicht deutlich auffällig. Und sie ist die Voraussetzung für ein Sonderrecht der StVO: Nach § 35 Abs. 6 StVO dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen dienen und weiß-rot-weiße Warneinrichtungen tragen, auf allen Straßen und Straßenteilen fahren und halten, soweit ihr Einsatz das erfordert. Der Halbsatz am Ende ist entscheidend. Die Markierung erlaubt das Halten für die Arbeit, kein Parken aus Bequemlichkeit.
Aufbau nach der Norm
Grundelement der DIN 30710 ist eine quadratische Fläche mit 141 mm Seitenlänge, die diagonal in einen roten und einen weißen Teil geteilt ist. Mehrere dieser Flächen ergeben aneinandergereiht die bekannten Schrägstreifen. Die Folie ist retroreflektierend, sie wirft also Scheinwerferlicht zum Fahrer zurück. Für die beiden Fahrzeugseiten gibt es Ausführungen mit unterschiedlicher Streifenrichtung, damit das Bild links und rechts stimmig ist.
Die Norm regelt außerdem, wie groß die markierte Fläche je Ansicht mindestens sein muss und wo sie angebracht wird. Wer ein Fahrzeug neu beklebt, hält sich an den Normtext und die Angaben des Folienherstellers. Augenmaß führt oft zu zu kleinen oder zerstückelten Flächen.
Wann die Markierung nicht mehr wirkt
| Zustand | Folge | Abhilfe |
|---|---|---|
| Schmutz und Streusalz auf dem Heck | kaum Rückstrahlung bei Nacht | regelmäßig reinigen, vor allem im Winter |
| Ausgeblichenes Rot | schwacher Kontrast zwischen den Streifen | Folie erneuern |
| Abgelöste Kanten, Risse | Feuchtigkeit dringt ein, Folie löst sich weiter | beschädigte Teile tauschen |
| Verdeckt durch Ladebordwand oder Anbaugerät | von hinten nichts zu sehen | Anbringung prüfen, zusätzliche Fläche vorsehen |
Ein Punkt für die Praxis: Das gelbe Blinklicht auf dem Dach ersetzt die Warnmarkierung nicht. Es warnt nach § 38 Abs. 3 StVO vor Gefahren, gibt aber kein Vorrecht. Warum ein Fahrzeug mit Markierung nicht automatisch ein Sicherungsfahrzeug ist, erklärt der Ratgeber Sicherungsfahrzeuge und Warnmarkierung nach DIN 30710. Für die Person, die aussteigt, gilt zusätzlich die Pflicht zur Warnkleidung.