Die Vorschrift in Kürze
§ 823 BGB ist die Grundnorm der sogenannten unerlaubten Handlung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Er hat zwei Absätze, die für Baustellen beide eine Rolle spielen.
| Absatz | Kern | Beispiel an der Arbeitsstelle |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den Schaden ersetzen. | Ein Radfahrer stürzt nachts in eine ungesicherte Grube, weil die Absperrschranke umgeweht war. |
| Abs. 2 | Ebenso haftet, wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz anderer bezweckt. | Eine angeordnete Absicherung wird nicht umgesetzt, und ein Verkehrsteilnehmer kommt dadurch zu Schaden. |
Der Paragraf nennt Baustellen nicht ausdrücklich. Seine Bedeutung für die Verkehrssicherung ergibt sich aus der Rechtsprechung, die aus Absatz 1 die Verkehrssicherungspflicht entwickelt hat.
Vom Gesetzestext zur Pflicht vor Ort
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Eine Arbeitsstelle im öffentlichen Straßenraum ist eine solche Gefahrenquelle. Unterbleiben die nötigen Vorkehrungen, kann das als fahrlässige Verletzung im Sinne von Absatz 1 gewertet werden.
Für die Praxis entscheidend ist das Wort fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Was erforderlich ist, misst sich an anerkannten Regeln wie den RSA 21, an der Anordnung und an vertraglichen Vorgaben. Daraus ergeben sich typische Prüffragen nach einem Schadensfall:
- War die Absicherung so aufgestellt wie angeordnet?
- Wurde sie in angemessenen Abständen kontrolliert, auch nachts und am Wochenende?
- Sind Kontrollen und behobene Mängel nachvollziehbar dokumentiert?
- Waren Zuständigkeiten klar geregelt, oder liegt ein Organisationsverschulden vor?
Beweis, Mitverschulden und Nachbarnormen
Im Streitfall kommt es oft weniger auf die Rechtslage an als auf die Belege. Die Grundzüge zur Beweislast erklärt ein eigener Eintrag. Für das Bauunternehmen ist entscheidend, dass es seine Sorgfalt zeigen kann. Ein Kontrollprotokoll mit Uhrzeit, Fotos und festgestellten Mängeln ist dafür deutlich aussagekräftiger als die bloße Aussage, man sei regelmäßig vorbeigefahren.
Neben § 823 spielen weitere Vorschriften hinein: § 831 BGB zur Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 254 BGB zum Mitverschulden des Geschädigten und bei Behörden die Amtshaftung. Ein ausführlicher Überblick über die Haftungsfragen steht im Ratgeber Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.
Für Bauleitungen in Niedersachsen, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern gilt dasselbe: Die Haftungsnorm ist bundesweit einheitlich. Unterschiede gibt es bei Behörden und Verwaltungsabläufen, nicht beim Maßstab der Sorgfalt.