Grundlage: § 839 BGB und Artikel 34 GG
Amtshaftung bedeutet: Verletzt jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Amtspflicht, die einem Dritten gegenüber besteht, haftet für den Schaden grundsätzlich nicht er persönlich, sondern der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Anspruch ergibt sich aus § 839 BGB, die Verlagerung auf den Staat aus Artikel 34 des Grundgesetzes. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Dienstherr Rückgriff beim Handelnden nehmen.
Für Amtshaftungsklagen sind unabhängig vom Streitwert die Landgerichte zuständig. Das ist ein praktischer Unterschied zu gewöhnlichen Schadensersatzklagen nach § 823 BGB.
Wo Amtshaftung im Straßenverkehr vorkommt
| Aufgabe | Wer handelt | Einordnung |
|---|---|---|
| Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen und Anordnungen | Straßenverkehrsbehörde | hoheitlich, Fehler fallen unter die Amtshaftung |
| Unterhaltung und Verkehrssicherung der Straße | Straßenbaulastträger | in vielen Ländern per Straßengesetz als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet |
| Absicherung einer Arbeitsstelle durch ein beauftragtes Unternehmen | Bauunternehmen oder Verkehrssicherer | in der Regel eigene Haftung nach Zivilrecht |
Die Straßenverkehrsbehörde handelt bei der verkehrsrechtlichen Anordnung hoheitlich. Ordnet sie eine ungeeignete Verkehrsführung an, kommt eine Amtshaftung in Betracht. Für den Zustand der Straße selbst ist der Straßenbaulastträger verantwortlich. Ob dessen Verkehrssicherungspflicht hoheitlich oder privatrechtlich wahrgenommen wird, regelt das jeweilige Landesrecht. In vielen Ländern ist sie ausdrücklich als Amtspflicht ausgestaltet.
Was das für Bauunternehmen und Verkehrssicherer heißt
Wer im Auftrag einer Gemeinde oder eines Landesbetriebs baut, ist dadurch nicht automatisch Teil der Verwaltung. Mit der Einrichtung einer Arbeitsstelle übernimmt das Unternehmen eine eigene Verkehrssicherungspflicht und haftet bei Verstößen in der Regel selbst. Die Amtshaftung des Auftraggebers schützt das Unternehmen dabei meist nicht. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Unternehmen eng geführt eine hoheitliche Aufgabe unmittelbar für die Behörde erledigt, rechnen die Gerichte sein Handeln dem Staat zu.
Umgekehrt entlastet eine fehlerhafte Anordnung nicht von der eigenen Sorgfalt. Erkennt der Verkehrssicherer, dass eine angeordnete Führung vor Ort gefährlich ist, muss er die Behörde darauf hinweisen. Weshalb das für die Praxis wichtig ist, zeigt der Ratgeber Rolle des Straßenbaulastträgers bei der Kontrolle.
Für die Frage, wer am Ende zahlt, sind belastbare Nachweise entscheidend. Kontrollberichte mit Foto, Zeitstempel und Ortsbezug zeigen, wie die Absicherung tatsächlich aussah und wann ein Mangel gemeldet wurde. Mehr dazu im Ratgeber Haftung bei Unfällen an der Baustelle.