Eine Pflicht, die im Gesetz gar nicht wörtlich steht
Sucht man im Bürgerlichen Gesetzbuch nach dem Wort Verkehrssicherungspflicht, findet man es nicht. § 823 Abs. 1 BGB sagt nur: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Verkehrssicherungspflicht haben die Gerichte über Jahrzehnte aus dieser Vorschrift entwickelt.
Der Grundgedanke ist einfach: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die Vorkehrungen treffen, die nötig und zumutbar sind, um andere vor Schaden zu bewahren. Eine Arbeitsstelle im Straßenraum ist ein Lehrbuchbeispiel dafür. Sie verengt Fahrbahnen, verlegt Gehwege, bringt Gräben, Kanten und Material in den Verkehrsraum. Wer sie einrichtet und betreibt, übernimmt damit die Verantwortung, dass Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger sie sicher passieren können.
Der Maßstab: nicht alles, aber das Zumutbare
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine absolute Sicherheit. Kein Gericht erwartet, dass jede denkbare Gefahr ausgeschlossen ist. Gefordert sind die Maßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Fachmann in der jeweiligen Lage für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Was das konkret heißt, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Größe der Gefahr: Eine offene Baugrube neben einer Bundesstraße verlangt mehr als ein Materiallager auf einem Seitenstreifen.
- Wer die Stelle passiert: Schulweg, Radverkehr, Menschen mit Sehbehinderung oder Rollstuhl erfordern andere Vorkehrungen als eine reine Kfz-Strecke.
- Tageszeit und Wetter: Bei Dunkelheit, Nebel an der Küste oder Sturm steigen die Anforderungen an Sichtbarkeit und Standsicherheit.
- Erkennbarkeit für den Verkehr: Gefahren, die ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer ohnehin sieht, verlangen weniger als überraschende Hindernisse.
- Aufwand und Nutzen: Zumutbar ist, was mit vertretbarem Aufwand eine nennenswerte Gefahr abwendet.
Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für Fachbetriebe gilt dabei der Sorgfaltsmaßstab eines Fachbetriebs, nicht der eines Laien. Ein Bauunternehmen oder Verkehrssicherer muss also die einschlägigen Regelwerke kennen und anwenden.
Von der Generalklausel zur Aufgabenliste
Auf einer Arbeitsstelle lässt sich die abstrakte Pflicht in vier Bausteine zerlegen. Wer jeden davon im Blick hat und belegen kann, hat den Kern der Pflicht erfasst.
| Baustein | Was gemeint ist | Woran man sich orientiert |
|---|---|---|
| Einrichten | Absicherung vor Arbeitsbeginn vollständig und richtig aufstellen | Verkehrsrechtliche Anordnung, Verkehrszeichenplan, RSA 21 |
| Erhalten | Zustand während der gesamten Dauer regelmäßig kontrollieren | ZTV-SA, Vertrag, Anordnung, örtliche Lage |
| Anpassen | Bei Bauphasenwechsel, Wetter oder neuen Gefahren nachsteuern | Neue oder geänderte Anordnung, Rücksprache mit der Behörde |
| Beenden | Absicherung erst entfernen, wenn keine Gefahr mehr besteht | Bauablauf, Abnahme, Rückgabe der Verkehrsfläche |
Gerade der zweite Baustein wird unterschätzt. Eine perfekt aufgebaute Arbeitsstelle kann nach einer Sturmnacht oder einem Anprall bereits erhebliche Mängel haben. Die Pflicht endet deshalb nicht mit dem Aufbau, sie begleitet die Baustelle Tag für Tag. Was Kontrollfahrten dabei leisten, beschreibt der Ratgeber Was sind Kontrollfahrten?.
§ 823 Abs. 2 BGB und die verkehrsrechtliche Anordnung
Neben Absatz 1 gibt es einen zweiten Weg zur Haftung: Wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz anderer bezweckt, haftet nach § 823 Abs. 2 BGB ebenfalls. Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung können solche Schutzgesetze sein. Für Arbeitsstellen ist vor allem § 45 Abs. 6 StVO wichtig. Danach müssen Unternehmer vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde Anordnungen einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, und diese Anordnungen befolgen.
Daraus folgt ein häufiges Missverständnis. Viele gehen davon aus, wer die Anordnung umsetzt, sei aus dem Schneider. Das ist so nicht richtig. Die Anordnung beschreibt das, was mindestens zu tun ist. Zeigt sich vor Ort eine Gefahr, die die Anordnung nicht abdeckt, entbindet die Anordnung nicht ohne Weiteres von eigenen Vorkehrungen. In solchen Fällen gehört die Rücksprache mit der Behörde dazu, damit die Anordnung angepasst werden kann.
Grenzen der Pflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist kein Freibrief für unaufmerksame Verkehrsteilnehmer. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 3 Abs. 1 StVO so schnell fahren, dass er es ständig beherrscht, und seine Geschwindigkeit den Sicht- und Straßenverhältnissen anpassen. Auch Fußgänger müssen auf erkennbare Hindernisse achten. Verstößt der Geschädigte gegen diese eigenen Pflichten, wird ihm das als Mitverschulden angerechnet.
Zudem muss ein Mangel erkennbar gewesen sein. Fällt eine Leitbake fünf Minuten nach einer ordnungsgemäßen Kontrolle durch einen Anprall um, wird man den Verantwortlichen kaum vorwerfen können, sie sei nicht sofort wieder aufgestellt worden. Liegt sie dagegen seit dem Vortag im Graben, sieht das anders aus. Entscheidend ist also, ob in angemessenen Abständen kontrolliert und auf Befunde reagiert wurde.
Wer trägt die Pflicht?
Ursprünglich trifft die Pflicht denjenigen, der die Gefahr veranlasst, also regelmäßig den Bauherrn. Er kann die Ausführung vertraglich auf ein Bauunternehmen übertragen, das wiederum einen Verkehrssicherer einbinden kann. Mit jeder Übertragung entsteht beim Übernehmenden eine eigene Pflicht, beim Übertragenden bleibt eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung. Fehlt diese Überwachung, spricht man von Organisationsverschulden.
Für den Straßenbaulastträger kommt eine Besonderheit hinzu: In einigen Ländern ist die Verkehrssicherung der Straßen als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet. Dann haften öffentliche Stellen nicht nach § 823 BGB, sondern über die Amtshaftung. Wer bei einer Arbeitsstelle welche Aufgabe hat, zeigt der Ratgeber Bauherr, Bauunternehmen und Verkehrssicherer.
Im Alltag zeigen, dass Sie Ihrer Pflicht nachkommen
Eine erfüllte Pflicht, die nicht belegt ist, nützt im Streitfall wenig. Bewährt haben sich auf Baustellen zwischen Flensburg und Brandenburg diese Gewohnheiten:
- Für jede Arbeitsstelle die gültige Anordnung samt Verkehrszeichenplan griffbereit halten.
- Kontrollen fest einplanen und nicht vom Baustellenalltag abhängig machen.
- Befunde mit Uhrzeit, Ort und Foto festhalten, auch wenn alles in Ordnung war.
- Mängel melden, Frist zur Beseitigung festlegen und die Erledigung dokumentieren.
- Bei Wetterwarnungen zusätzliche Kontrollen ansetzen.
- Unterlagen über das Bauende hinaus aufbewahren, denn Ansprüche können noch Jahre später kommen.
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