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Ratgeber

Bauherr, Bauunternehmen und Verkehrssicherer: Wer ist wofür verantwortlich?

Wer bei einer Arbeitsstelle wofür einsteht: Aufgaben von Bauherr, Bauunternehmen, Verkehrssicherer und Behörde samt Matrix und Vertragscheckliste.

Von Manuel Rutsch · Stand: 8. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Das Risiko liegt an den Übergängen

Auf einer typischen Arbeitsstelle an einer Kreisstraße in Mecklenburg-Vorpommern oder einer Ortsdurchfahrt in Niedersachsen sind mindestens drei Parteien beteiligt: ein Auftraggeber, der die Maßnahme bestellt, ein Bauunternehmen, das baut, und ein Verkehrssicherer, der die Absicherung stellt. Dazu kommen die Straßenverkehrsbehörde und der Straßenbaulastträger. Jede Partei kennt ihre eigene Rolle meist gut. Mängel entstehen fast immer dort, wo eine Aufgabe zwischen zwei Parteien liegt und jede davon ausgeht, die andere kümmere sich.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Der Verkehrssicherer hat aufgebaut, das Bauunternehmen verschiebt wegen eines Leitungsfundes den Arbeitsbereich um zwanzig Meter, und am Wochenende fragt niemand, ob die Leitbaken noch zur neuen Lage passen. Formal hat jeder seine Arbeit gemacht. Die Lücke liegt zwischen den Verträgen. Der vorhandene Überblick Wer ist für Kontrollfahrten verantwortlich? beschreibt die Grundrollen; hier geht es um die Schnittstellen und wie man sie schließt.

Der Bauherr oder Auftraggeber

Der Auftraggeber veranlasst die Arbeiten und damit die Gefahr im Verkehrsraum. Aus ihm geht die Verkehrssicherungspflicht ursprünglich hervor. Mit dem Bauvertrag überträgt er die Ausführung, meist einschließlich der Absicherung, auf das Bauunternehmen. Die Pflicht verschwindet dadurch nicht, sie verändert ihren Inhalt.

  • Auswahl: ein fachkundiges, zuverlässiges Unternehmen beauftragen.
  • Information: bekannte Besonderheiten weitergeben, etwa Schulwege, Linienbusse, Veranstaltungen oder geplante Bauzeitverlängerungen.
  • Überwachung: stichprobenartig hinsehen und bei erkennbaren Mängeln einschreiten.
  • Klare Vorgaben: im Leistungsverzeichnis festlegen, wer kontrolliert, wie oft und wie dokumentiert wird.

Öffentliche Auftraggeber nehmen die ZTV-SA 97 häufig in ihre Verträge auf. Dann sind die dort genannten Kontrollpflichten Vertragsbestandteil und können eingefordert werden.

Das ausführende Bauunternehmen

Das Bauunternehmen ist nach § 45 Abs. 6 StVO derjenige, der vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans die verkehrsrechtliche Anordnung einholt und sie befolgen muss. Es ist damit der zentrale Adressat. Nach VOB/B führt der Auftragnehmer seine Leistung in eigener Verantwortung aus und hat für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

In der Anordnung wird in der Regel eine verantwortliche Person für die Verkehrssicherung benannt, die über Fachkenntnisse nach MVAS verfügt und erreichbar sein muss. Häufig ist das der Bauleiter oder ein Polier. Diese Person ist das Bindeglied zur Behörde und der erste Ansprechpartner, wenn bei einer Kontrolle ein Mangel auffällt.

Gibt das Bauunternehmen Aufbau und Unterhaltung an einen Verkehrssicherer weiter, bleibt es für die Koordination zuständig: Es muss den Verkehrssicherer informieren, wenn sich der Bauablauf ändert, und darauf achten, dass die eigene Kolonne die Absicherung nicht eigenmächtig verstellt. Welche Pflichten auch nach der Weitergabe verbleiben, behandelt der Ratgeber Restpflichten des Bauunternehmens.

Der Verkehrssicherer

Der Verkehrssicherer stellt Verkehrszeichen, Absperrschranken, Leitbaken, Warnleuchten und gegebenenfalls Lichtsignalanlagen nach Anordnung und Verkehrszeichenplan auf. Mit der Übernahme dieser Leistung übernimmt er eine eigene Sicherungspflicht. Er muss Material verwenden, das den Technischen Lieferbedingungen entspricht, und so aufbauen, dass Plan und Wirklichkeit übereinstimmen.

Ob er auch die laufende Kontrolle und Wartung schuldet, regelt allein sein Vertrag. Manche Verkehrssicherer übernehmen Kontrollen selbst, andere bauen nur auf und um. Ist das nicht eindeutig geregelt, entsteht genau die Lücke, die im Schadensfall alle Beteiligten beschäftigt. Wie sich Kontrolle, Streckenkontrolle und Wartung unterscheiden, zeigt der Ratgeber Unterschied zwischen Kontrollfahrt, Streckenkontrolle und Wartung.

Behörde und Straßenbaulastträger

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet an, wie die Arbeitsstelle zu sichern ist. Sie kann die Umsetzung vor Ort überprüfen und bei Abweichungen Nachbesserung verlangen. Die Durchführung der Absicherung übernimmt sie dadurch nicht. Der Straßenbaulastträger bleibt für die Straße selbst zuständig und ist bei vielen Maßnahmen zugleich Auftraggeber. In dieser Doppelrolle hat er sowohl die Pflichten eines Bauherrn als auch die eigene Verantwortung für den Straßenzustand.

Für Bauunternehmen ist das vor allem bei Abnahmen und Ortsterminen relevant. Erscheint ein Vertreter der Behörde und beanstandet die Absicherung, muss die Nachbesserung zügig erfolgen und dokumentiert werden. Wer bei solchen Terminen die letzten Kontrollberichte vorlegen kann, zeigt, dass die Arbeitsstelle nicht nur am Tag der Begehung in Ordnung war. Was bei einer Überprüfung durch die Behörde typischerweise angeschaut wird, beschreibt der Ratgeber Prüfung der Baustelle durch die Straßenverkehrsbehörde.

Typische Lücken zwischen den Beteiligten

Bestimmte Situationen führen immer wieder dazu, dass sich niemand zuständig fühlt. Wer sie kennt, kann sie gezielt im Bauablauf und in den Verträgen abfangen.

  • Die Kolonne des Bauunternehmens versetzt Leitbaken für eine Materialanlieferung und stellt sie abends nicht zurück.
  • Eine Bauphase endet früher als geplant, die Absicherung der alten Phase bleibt über das Wochenende stehen.
  • Der Verkehrssicherer erfährt erst bei der nächsten Kontrolle, dass die Behörde eine geänderte Anordnung erlassen hat.
  • Der Auftraggeber verlängert die Bauzeit, verlängert aber nicht den Kontrollauftrag.
  • Bei einem nächtlichen Anprall ist unklar, wer die beschädigte Absperrschranke ersetzt.

Verantwortungsmatrix für Ihre Arbeitsstelle

Die folgende Übersicht zeigt eine übliche Verteilung. Im Einzelfall entscheidet immer der Vertrag. Nutzen Sie die Tabelle als Vorlage und tragen Sie für Ihr Projekt konkrete Namen und Telefonnummern ein.

AufgabeAuftraggeberBauunternehmenVerkehrssichererKontrolldienstleister
Anordnung einholeninformiertzuständigunterstützt beim Verkehrszeichenplannicht beteiligt
Absicherung aufbauen und umbauenüberwachtkoordiniertzuständignicht beteiligt
Regelmäßige Kontrolleüberwachtzuständig, sofern nicht vergebenje nach Vertragführt aus, wenn beauftragt
Kleine Wartung vor Ortnicht beteiligtje nach Vertragje nach Vertragim Rahmen der Fahrt, wenn beauftragt
Größere Mängel beseitigenwird informiertveranlasstführt ausmeldet und dokumentiert
Dokumentationfordert einverwahrtliefert zuliefert Kontrollberichte

Was in den Vertrag gehört

Die meisten Unklarheiten lassen sich vor Baubeginn mit wenigen Sätzen beseitigen. Prüfen Sie Ihre Verträge auf folgende Punkte:

  • Wer führt die regelmäßigen Kontrollen durch, in welchem Rhythmus und zu welchen Tageszeiten?
  • Wer kontrolliert an Wochenenden, Feiertagen und nach Unwettern?
  • An wen werden Mängel gemeldet, auf welchem Weg und zu welchen Zeiten?
  • Innerhalb welcher Frist werden welche Mängel beseitigt, und von wem?
  • In welcher Form wird dokumentiert, und wer erhält die Berichte?
  • Wer ist nachts erreichbar, und wer vertritt bei Urlaub oder Krankheit?
  • Wie wird der Verkehrssicherer über Änderungen im Bauablauf informiert?

Wer die Kontrolle an einen spezialisierten Dienstleister vergibt, sollte zusätzlich festlegen, was dieser im Rahmen der Fahrt selbst richten darf und was er nur meldet. Hinweise dazu enthält der Ratgeber Kontrollpflicht übertragen. Bei kontrollfahrten.com übernehmen MVAS-geschulte Kontrollfahrer Kontrolle und kleine Wartung, Aufbau und Umbau bleiben beim Verkehrssicherer.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Bauherr nach Vergabe der Arbeiten aus der Verantwortung?

Nein. Er bleibt verpflichtet, ein geeignetes Unternehmen auszuwählen und dessen Arbeit in zumutbarem Umfang zu überwachen. Erkennt er Mängel, muss er einschreiten.

Wer beantragt die verkehrsrechtliche Anordnung?

Nach § 45 Abs. 6 StVO holt das Bauunternehmen sie vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde ein. Oft bereitet der Verkehrssicherer den Verkehrszeichenplan dafür vor.

Muss der Verkehrssicherer die Baustelle auch kontrollieren?

Nur wenn das vereinbart ist. Ob Kontrolle und Wartung zum Auftrag gehören, ergibt sich allein aus dem Vertrag. Deshalb sollte das ausdrücklich geregelt sein.

Welche Rolle hat die Straßenverkehrsbehörde?

Sie ordnet an, wie gesichert wird, und kann die Umsetzung überprüfen. Die Absicherung selbst und ihre laufende Kontrolle liegen bei den Unternehmen, die sie übernommen haben.

Was passiert, wenn niemand für Wochenendkontrollen zuständig ist?

Dann besteht eine Organisationslücke. Kommt es in dieser Zeit zu einem Unfall, wird geprüft, wer die Pflicht hatte, und fehlende Regelungen gehen in der Regel zulasten der übergeordneten Partei.

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