Gemeingebrauch und Sondernutzung
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze darf jeder im Rahmen ihrer Widmung nutzen. Das nennt das Straßenrecht Gemeingebrauch. Wer eine Fläche darüber hinaus beansprucht, etwa mit einem Gerüst, einem Container oder einer Baustelleneinrichtung, betreibt eine Sondernutzung. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis nötig.
Geregelt ist das nicht in der StVO, sondern im Straßenrecht. Für Bundesstraßen gilt § 8 des Bundesfernstraßengesetzes, für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen das Straßengesetz des jeweiligen Landes. Zusätzlich haben viele Städte eigene Sondernutzungssatzungen. Erteilt wird die Erlaubnis vom Träger der Straßenbaulast bzw. der dafür zuständigen Stelle der Kommune.
| Fall | Sondernutzung? | zusätzlich oft nötig |
|---|---|---|
| Gerüst auf dem Gehweg vor einem Neubau | ja | verkehrsrechtliche Anordnung für Fußgängerführung |
| Bauschuttcontainer in einer Parkbucht | ja | Anordnung, z. B. Haltverbot, und Beleuchtung |
| Lagerfläche für Baumaterial im Seitenraum | ja | Absicherung nach Anordnung |
| Fahrzeug parkt kurz zum Entladen | in der Regel nein | Beachtung der normalen Verkehrsregeln |
Verhältnis zur Anordnung
Die Sondernutzungserlaubnis klärt, ob die Fläche belegt werden darf. Die verkehrsrechtliche Anordnung klärt, wie der Verkehr an dieser Stelle geführt und gesichert wird. Für ein Gerüst über dem Gehweg in Kiel oder Lübeck braucht es deshalb meist beide: die Erlaubnis für die Fläche und die Anordnung für den Ersatzweg der Fußgänger.
Für Leitungsbau gibt es Besonderheiten. Versorger arbeiten häufig auf Grundlage von Verträgen mit dem Straßenbaulastträger, für Telekommunikationslinien sieht das Telekommunikationsgesetz eigene Zustimmungsverfahren vor. Die Pflicht zur verkehrsrechtlichen Anordnung entfällt dadurch nicht.
Was bei Kontrollen wichtig ist
Sondernutzungserlaubnisse enthalten oft Auflagen, die draußen sichtbar sind: begrenzte Fläche, freizuhaltende Restgehwegbreite, Beleuchtung von Containern, Befristung. Bei einer Baustellenkontrolle fällt auf, wenn eine Einrichtung über die erlaubte Fläche hinausragt oder ein Container ohne Warnleuchte in der Fahrbahn steht.
- Ist der belegte Bereich so groß wie erlaubt, nicht größer?
- Bleibt die vorgegebene Gehwegbreite frei, siehe Mindestgehwegbreite?
- Sind Container und Gerüstfüße gekennzeichnet und bei Dunkelheit erkennbar?
- Ist die Erlaubnis noch gültig oder läuft sie bald ab?
Mehr zu Gerüsten, Containern und ihrer Absicherung im Straßenraum steht im Ratgeber Gerüste und Container im Straßenraum.