Begriff und Stellung im Regelwerk
Mit Teil A RSA ist der allgemeine Teil der RSA 21 gemeint, also der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Er trägt die Überschrift „Allgemeines“ und steht vor den drei Teilen, die sich jeweils einer Straßenart widmen: Teil B für innerörtliche Straßen, Teil C für Landstraßen und Teil D für Autobahnen.
Teil A enthält selbst kaum fertige Lösungen. Er legt fest, nach welchen Regeln die Lösungen der anderen Teile funktionieren. Wer nur einen Regelplan aus Teil B, C oder D aufschlägt und Teil A überspringt, kennt das Bild, aber nicht die Spielregeln dahinter.
Was in Teil A geregelt ist
Der allgemeine Teil bündelt alles, was an jeder Arbeitsstelle gleich bleibt. Für die Planung und die spätere Prüfung vor Ort sind vor allem diese Inhalte wichtig:
- Grundbegriffe, darunter die Einteilung in Arbeitsstellen längerer Dauer und Arbeitsstellen kürzerer Dauer, Tages- und Nachtbaustellen sowie bewegliche Arbeitsstellen
- Grundsätze der Sicherung: Erkennbarkeit, rechtzeitige Warnung, eindeutige Führung des Verkehrs und Schutz der Beschäftigten im Grenzbereich zum Verkehr
- Anforderungen an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie Absperrschranken, Leitbaken, Leitkegel und Warnleuchten, einschließlich Verweisen auf die Technischen Lieferbedingungen
- Beleuchtung, Markierung und Warnkleidung als Bausteine, die in allen Straßenarten vorkommen
- Belange des Fuß- und Radverkehrs, einschließlich mobilitätseingeschränkter Menschen
- Organisatorisches: Verkehrszeichenplan, Anordnung, Verantwortlichkeiten und das Aufrechterhalten der Sicherung während der Arbeiten
Damit beantwortet Teil A Fragen, die kein Regelplan beantwortet: Welche Reflexionsklasse braucht ein Zeichen? Wann ist eine Warnleuchte nötig? Wer muss erreichbar sein? Die konkrete Aufstellung ergibt sich dann aus dem Teil für die jeweilige Straße und dem Verkehrszeichenplan der Baustelle.
Warum Teil A für die Kontrolle zählt
Viele Mängel, die bei Kontrollfahrten auffallen, sind keine Abweichungen vom Regelplan, sondern Verstöße gegen die allgemeinen Anforderungen. Die Bake steht an der richtigen Stelle, ist aber so verschmutzt, dass sie nachts kaum zurückstrahlt. Das Zeichen ist korrekt gewählt, aber ein Folienrest des alten Zeichens schaut darunter hervor. Der Ersatzgehweg ist vorhanden, aber durch einen Bauzaunfuß so eingeengt, dass kein Rollstuhl mehr durchpasst.
Solche Befunde lassen sich nur einordnen, wenn man die Grundsätze aus Teil A kennt. Ein Kontrollfahrer prüft deshalb zweistufig: Stimmt die Aufstellung mit Anordnung und Plan überein? Und erfüllt jedes Element die allgemeinen Anforderungen an Zustand, Sichtbarkeit und Standsicherheit? Die zweite Frage ist die, an der es nach Wind, Regen und einigen Wochen Betrieb am häufigsten hakt.
Teil A verlangt außerdem, dass die Sicherung über die gesamte Dauer der Arbeiten wirksam bleibt. Daraus folgt die laufende Kontrolle, deren Häufigkeit im Detail vor allem die ZTV-SA 97 regelt, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Einen Überblick über alle vier Teile bietet der Ratgeber RSA 21 – Teile A bis D. Unsere Kontrollfahrer haben bei jeder Runde beide Ebenen im Blick, den Plan und die allgemeinen Anforderungen.