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Glossar

ZTV-SA 97

ZTV-SA 97 im Glossar: was das Vertragswerk regelt, wie es Teil des Bauvertrags wird und welche Kontrollpflichten sich daraus ergeben.

Von Manuel Rutsch · Stand: 8. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurzdefinition

Die ZTV-SA 97 sind die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“, Ausgabe 1997. Während die RSA 21 festlegen, wie eine Arbeitsstelle verkehrsrechtlich abzusichern ist, regeln die ZTV-SA, wie diese Sicherung als Bauleistung auszuführen, zu überwachen, instand zu halten und abzunehmen ist.

Eine Neuausgabe passend zu den RSA 21 gibt es bislang nicht. Die Fassung von 1997 wird über Allgemeine Rundschreiben Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums fortgeschrieben, zuletzt etwa zu transportablen Lichtsignalanlagen.

Wie die ZTV-SA verbindlich werden

Die ZTV-SA sind kein Gesetz. Sie gelten für eine Baustelle, wenn der Auftraggeber sie in der Ausschreibung und im Bauvertrag vereinbart. Bei Bundesfernstraßen und vielen Landesstraßen ist das gängige Praxis, bei Kommunen und privaten Bauherren unterschiedlich. Fehlt die Vereinbarung, dienen sie in der Praxis dennoch oft als Orientierung dafür, was eine sorgfältige Überwachung ausmacht.

Das Regelwerk enthält zwei Textsorten: Richtlinien, die sich an den Auftraggeber richten, und die eigentlichen Vertragsbedingungen, die den Auftragnehmer binden. Wer ein Angebot kalkuliert, sollte beide kennen, denn aus den Vertragsbedingungen folgen Leistungen wie Kontrolle, Wartung und Dokumentation.

Kontrollpflichten im Überblick

SituationKontrolle nach ZTV-SA 97
Arbeitstag, Arbeitsstelle längerer Dauermindestens zweimal: bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit
Arbeitsfreier Tagmindestens einmal täglich
Nach Unwetter oder Sturmunverzüglich zusätzlich
Jede KontrolleZeitpunkt ist aufzuzeichnen

Kontrolliert wird durch den benannten Verantwortlichen für die Verkehrssicherung oder einen von ihm Beauftragten. Diese Aufgabe kann an einen Kontrolldienst übertragen werden; die vertragliche Pflicht bleibt beim Auftragnehmer. Begriffe dazu: Tagesanbruchskontrolle, Nachtkontrolle und Unwetterkontrolle.

Den ausführlichen Hintergrund zu Fassung, Aufbau und Praxis liefert der Ratgeber ZTV-SA einfach erklärt. Wie die Pflichten aus RSA und ZTV-SA zusammenspielen, zeigt Pflichten nach RSA 21 und ZTV-SA.

Unsere Kontroll- und Wartungsfahrten sind auf die Anforderungen der ZTV-SA ausgerichtet, einschließlich der Aufzeichnung jeder Kontrolle mit Zeitstempel.

Fragen zum Begriff

Gibt es eine ZTV-SA 21?

Nein. Gültig ist weiterhin die ZTV-SA 97, ergänzt durch Allgemeine Rundschreiben Straßenbau. Die Bezeichnung „ZTV-SA 21“ entsteht meist durch Verwechslung mit den RSA 21.

Gilt die ZTV-SA auch für kommunale Baustellen?

Nur, wenn der Auftraggeber sie vereinbart. Viele Kommunen tun das in ihren Ausschreibungen. Ohne Vereinbarung bleiben die verkehrsrechtliche Anordnung und die RSA maßgeblich.

Darf ein Dienstleister die Kontrollen übernehmen?

Ja, die ZTV-SA sehen ausdrücklich vor, dass der Verantwortliche einen Beauftragten einsetzen kann. Wichtig sind klare Absprachen zu Kontrollzeiten, Meldewegen und Dokumentation.

Fragen? Wir beraten Sie gerne!