Teil C: das Regelwerk für die Straße zwischen den Orten
Die RSA 21 gliedern sich nach Straßenarten. Teil C gilt für Landstraßen, also für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die keine Autobahnen sind. Dazu gehören Bundesstraßen ebenso wie Landes-, Staats- und Kreisstraßen. Entscheidend ist nicht, wer die Straße baut und unterhält, sondern wo die Arbeitsstelle liegt und wie die Straße ausgebaut ist. Einen Überblick über alle Teile gibt der Ratgeber RSA 21 Teile A bis D.
Für Norddeutschland ist Teil C besonders wichtig. Zwischen Husum und Heide, zwischen Neubrandenburg und Anklam oder quer durch die Lüneburger Heide liegen Hunderte Kilometer Bundes- und Landstraßen, oft zweistreifig, schmal, mit Alleen und landwirtschaftlichem Verkehr. Arbeitsstellen gibt es dort ganzjährig, von der Fahrbahnerneuerung bis zum Leitungsbau am Bankett.
Was außerorts grundlegend anders ist
Die Grundsätze aus Teil A gelten überall: Warnen, Führen, Absperren, Sichern. Außerorts verändern sich aber die Rahmenbedingungen, und damit die Anforderungen an die Absicherung.
| Merkmal | Innerorts (Teil B) | Außerorts (Teil C) |
|---|---|---|
| Geschwindigkeit | Niedrig, häufig 50 km/h oder weniger | Deutlich höher, Annäherung mit hoher Geschwindigkeit |
| Vorwarnung | Kurze Wege, dichte Beschilderung | Früher beginnend, längere Übergänge |
| Beleuchtung | Meist Straßenbeleuchtung vorhanden | In der Regel keine Beleuchtung |
| Verkehrsarten | Fuß- und Radverkehr, Busse, Lieferverkehr | Schwerverkehr, landwirtschaftliche Maschinen, teils Radverkehr |
| Umleitung | Oft über Nachbarstraßen möglich | Häufig lange Umwege über andere Orte |
Hinzu kommen Seitenräume, die innerorts kaum eine Rolle spielen: Bankette, Gräben, Böschungen und Baumreihen. Eine Leitbake, die neben einem nassen Bankett steht, kippt schneller als eine auf einem Gehweg. Und eine Absperrschranke vor einer Alleebaumreihe ist nachts nur sichtbar, wenn ihre Warnleuchte brennt.
Geschwindigkeit und Vorwarnung
Wer mit Landstraßentempo auf eine Arbeitsstelle zufährt, braucht mehr Weg zum Erkennen, Entscheiden und Bremsen. Deshalb beginnt die Vorwarnung außerorts früher, und die zulässige Geschwindigkeit wird häufig stufenweise herabgesetzt, statt sie auf einen Schlag zu senken. Welche Stufen und Abstände gelten, regeln Regelplan und Anordnung. Mehr zu diesem Thema steht im Ratgeber zur Geschwindigkeitsbeschränkung an Arbeitsstellen.
Für die Kontrolle heißt das: Die Prüfung beginnt nicht an der Absperrung, sondern dort, wo das erste Zeichen steht. Und dieses erste Zeichen ist außerorts weit vorne. Wer die Kontrolle erst am Baufeld beginnt, übersieht genau den Teil der Absicherung, der bei hoher Geschwindigkeit am meisten zählt. Typische Befunde sind ein verdrehtes Zeichen 123 nach Sturm, eine fehlende Geschwindigkeitsbeschränkung, weil der Pfosten umgefahren wurde, oder Vorwarnzeichen, die hinter einer Kuppe stehen und erst im letzten Moment sichtbar werden.
Dunkelheit, Nässe und Wild
Auf Landstraßen ist es nachts dunkel. Damit hängt die Erkennbarkeit der Arbeitsstelle fast vollständig an reflektierenden Folien und Warnleuchten. Querabsperrungen werden nachts mit Warnleuchten gekennzeichnet, Leitbaken müssen sauber und in der richtigen Reflexionsklasse ausgeführt sein. Verschmutzte Folien nach Regen oder durch Baustellenverkehr sind außerorts einer der häufigsten Mängel.
Wild ist ein unterschätzter Faktor. Rehe und Wildschweine queren gern an Stellen, an denen Absperrmaterial steht, und reißen dabei auch einmal Baken um. Hinzu kommt Nebel in Niederungen und an der Küste. All das spricht dafür, außerorts die Kontrolle nach Eintritt der Dunkelheit besonders ernst zu nehmen, denn dann zeigt sich, ob die Arbeitsstelle aus Sicht eines Fahrers wirklich erkennbar ist.
- Warnleuchten an allen Querabsperrungen brennen und sind richtig ausgerichtet.
- Folien von Baken und Zeichen sauber, Reflexion im Scheinwerferlicht erkennbar.
- Keine Absperrgeräte im Graben oder schief auf dem Bankett.
- Vorwarnung auch im Nebel rechtzeitig sichtbar, nicht durch Bewuchs verdeckt.
Landwirtschaft und Schwerverkehr
Kaum etwas prägt Arbeitsstellen an norddeutschen Landstraßen so sehr wie der landwirtschaftliche Verkehr. In der Erntezeit sind breite Maschinen unterwegs, Mähdrescher, Häcksler, Gespanne mit Anhängern. Sie brauchen Platz in Engstellen und hinterlassen Erde auf der Fahrbahn. Eine Restbreite, die für Pkw ausreicht, kann für sie knapp werden. Die Folge sind angefahrene Baken und verschobene Absperrungen.
Für die Kontrolle bedeutet das, in der Erntezeit mit häufigeren Schäden zu rechnen und an Feldzufahrten besonders genau hinzusehen. Verschmutzte Fahrbahnen im Bereich der Arbeitsstelle sollten an die Bauleitung gemeldet werden. Auch der Schwerverkehr auf Bundesstraßen belastet die Absicherung: Fahrtwind und Sog großer Lkw lassen leichtere Einrichtungen wandern, wenn sie nicht ausreichend beschwert sind.
Ortsdurchfahrten, Kraftfahrstraßen und andere Grenzfälle
Eine Bundesstraße bleibt nicht auf ganzer Länge im Geltungsbereich von Teil C. Führt sie durch ein Dorf, gilt innerhalb der geschlossenen Ortschaft grundsätzlich Teil B. Liegt eine Arbeitsstelle genau am Ortseingang, müssen sich beide Welten vertragen. Das ist eine Planungsfrage, wird aber auf der Kontrollfahrt sichtbar, etwa wenn die Vorwarnung außerhalb des Orts zu knapp ausfällt, weil sie nach innerörtlichen Maßstäben aufgestellt wurde.
Vierstreifig ausgebaute Bundesstraßen, oft als Kraftfahrstraße beschildert, ähneln in Geschwindigkeit und Verkehrsbild eher einer Autobahn. Hier kann je nach Ausbau und Vorgabe der Behörde auch Teil D herangezogen werden. Für die Kontrolle ist entscheidend, was der angeordnete Verkehrszeichenplan vorsieht, nicht die eigene Einschätzung des Straßentyps.
Zuständigkeiten an Bundes- und Landesstraßen
Bundesstraßen werden im Auftrag des Bundes von den Ländern verwaltet. In Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Brandenburg sind dafür die jeweiligen Landesbetriebe oder Landesbehörden für Straßenbau zuständig, für Kreisstraßen in der Regel die Kreise. Die verkehrsrechtliche Anordnung für eine Arbeitsstelle erlässt die zuständige Behörde nach § 45 StVO. Für Bauleitungen ist wichtig zu wissen, wer Ansprechpartner für Änderungen ist und wer Kontrollen der Behörde durchführt. Mehr dazu im Ratgeber zur Rolle des Straßenbaulastträgers.
Öffentliche Auftraggeber im Straßenbau vereinbaren häufig die ZTV-SA 97 als Vertragsbestandteil. Dann gelten deren Vorgaben zur Kontrolle, insbesondere die Kontrollen bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit bei Arbeitsstellen längerer Dauer.
Kontrollfahrten außerorts organisieren
Arbeitsstellen an Landstraßen liegen oft weit auseinander. Das macht die Planung der Kontrollen anspruchsvoller als in der Stadt. Bewährt hat sich, die Fahrtroute so zu legen, dass mehrere Arbeitsstellen in einer Tour liegen, ohne dass die einzelne Kontrolle zu kurz kommt. Die Vorwarnung wird in jeder Richtung vollständig abgefahren, die Arbeitsstelle selbst nach Möglichkeit an einer sicheren Stelle mit Halt geprüft.
Staffsec ist mit MVAS-geschulten Kontrollfahrern in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen, Berlin und Brandenburg unterwegs und meldet Mängel über die eigene 24/7-Leitstelle sofort an die Bauleitung.