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Glossar

Sicherheitsabstand

Sicherheitsabstand an Straßenbaustellen: welche Abstände RSA 21 und ASR A5.2 meinen, was sich gegenüber RSA 95 geändert hat und was Kontrolleure prüfen.

Von Manuel Rutsch · Stand: 8. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Ein Wort, mehrere Bedeutungen

Mit Sicherheitsabstand ist an Straßenbaustellen meist der seitliche Abstand zwischen dem Bereich, in dem der Verkehr fließt, und dem Bereich, in dem gearbeitet wird, gemeint. Daneben gibt es Längsabstände, etwa zwischen einer fahrbaren Absperrtafel und der eigentlichen Arbeitsstelle. Wer über Sicherheitsabstände spricht, sollte deshalb immer sagen, welchen er meint.

Zwei Regelwerke greifen hier ineinander. Die RSA 21 regeln die verkehrsrechtliche Sicherung und definieren in Teil A den Verkehrsbereich und den Arbeitsbereich. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 regelt den Schutz der Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Die RSA 21 verweisen ausdrücklich auf diese Arbeitsschutzregel.

Der seitliche Sicherheitsabstand nach ASR A5.2

Die ASR A5.2 legt fest, wie viel Platz zwischen dem Arbeitsplatz oder dem Verkehrsweg der Beschäftigten und dem fließenden Verkehr frei bleiben muss. Die Mindestmaße hängen unter anderem von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von der Art der Arbeitsstelle ab und sind in Tabellen für längere und kürzere Dauer zusammengestellt. Je schneller der Verkehr, desto größer der geforderte Abstand.

Lässt sich der Abstand nicht einhalten, muss die Planung reagieren: Geschwindigkeit weiter senken, Fahrstreifen verlegen, eine transportable Schutzeinrichtung einsetzen oder den Verkehr vollständig umleiten. Einfach näher am Verkehr zu arbeiten, ist keine zulässige Lösung.

Was sich mit den RSA 21 geändert hat

Die RSA 95 enthielten noch einen festen Sicherheitsabstand zwischen Absperrgeräten und Baugrubenrand, innerorts und außerorts mit unterschiedlichen Werten. In den RSA 21 ist dieser pauschale Wert entfallen. An seine Stelle tritt die genauere Abgrenzung von Verkehrs- und Arbeitsbereich zusammen mit den Anforderungen der ASR A5.2.

Erhalten geblieben sind kleinere, aber für die Kontrolle wichtige Maße. So sehen die RSA 21 bei vorhandenen Markierungen einen lichten Abstand von 0,25 m zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken vor.

AbstandWorum es gehtWo es geregelt ist
seitlich zum ArbeitsplatzSchutz der Beschäftigten vor dem fließenden VerkehrASR A5.2
Fahrbahnbegrenzung zu LeitbakenLeitbaken nicht direkt auf der Linie, Verkehr behält seine BreiteRSA 21
Absperrtafel zur ArbeitsstellePufferstrecke bei kurzen Arbeiten im VerkehrRegelpläne der RSA 21, abgestimmt mit ASR A5.2

Was bei der Kontrolle auffällt

Sicherheitsabstände verschwinden selten durch die Planung, meist durch den Baustellenbetrieb. Typische Befunde unserer Kontrollfahrer:

  • Material, Paletten oder Geräte stehen zwischen Absperrung und Fahrbahn
  • eine Leitbake wurde für eine Lieferung zur Seite gerückt und nicht zurückgestellt
  • die Baugrube ist gewachsen, die Absperrung aber nicht mitgewandert
  • Leitkegel liegen nach dem Feierabend im Bereich, der dem Verkehr gehört

Kleinigkeiten wie eine verschobene Bake richten wir im Rahmen der Wartungsfahrt. Alles, was den Aufbau der Sicherung betrifft, geht als Mangel mit Foto an die Bauleitung. Grundlagen zu den Breiten finden Sie im Ratgeber Mindestbreiten an der Baustelle und unter Sicherheitsraum.

Fragen zum Begriff

Wie groß muss der Sicherheitsabstand zum Verkehr sein?

Das hängt von der zulässigen Geschwindigkeit und der Art der Arbeitsstelle ab. Die Mindestmaße stehen in den Tabellen der ASR A5.2. Für die konkrete Baustelle gilt außerdem, was in Anordnung und Verkehrszeichenplan festgelegt ist.

Gibt es in den RSA 21 noch einen Abstand zum Baugrubenrand?

Der feste Wert aus den RSA 95 zwischen Absperrgeräten und Baugrubenrand ist in den RSA 21 entfallen. Maßgeblich ist jetzt die Abgrenzung von Verkehrs- und Arbeitsbereich zusammen mit den Anforderungen des Arbeitsschutzes.

Was tun, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann?

Dann muss die Verkehrsführung angepasst werden, etwa durch geringere Geschwindigkeit, eine Verschwenkung, eine Schutzeinrichtung oder eine Sperrung. Die Entscheidung trifft die Planung in Abstimmung mit der Behörde.

Fragen? Wir beraten Sie gerne!