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Ratgeber

Welche Mindestbreiten gelten an Baustellen für Fahrbahn und Gehweg?

Mindestbreiten nach RSA 21 für Fahrstreifen, Restfahrbahn, Gehweg und Radweg an Arbeitsstellen: Übersicht, richtig messen und was bei Unterschreitung folgt.

Von Manuel Rutsch · Stand: 8. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Warum die Breite so viel entscheidet

Jede Arbeitsstelle im Straßenraum nimmt dem Verkehr Fläche weg. Wie viel Fläche übrig bleibt, bestimmt die gesamte Verkehrsführung: ob beide Richtungen nebeneinander fahren können, ob eine Lichtsignalanlage nötig wird, ob Lkw ausgeschlossen werden müssen und ob Fußgänger und Radfahrer auf ihrer Seite bleiben können. Die Mindestbreiten aus den RSA 21 sind deshalb eine der ersten Größen, mit denen Planer und Verkehrssicherer arbeiten.

Mit der Ausgabe 2021 haben sich mehrere dieser Werte gegenüber den RSA 95 geändert, meist nach oben. Wer noch mit alten Zahlen im Kopf plant, kommt schnell zu einer Verkehrsführung, die heute nicht mehr anordnungsfähig ist. Einen Überblick über weitere Neuerungen gibt der Beitrag RSA 21: Änderungen gegenüber den RSA 95.

Fahrbahn: Fahrstreifen und Restfahrbahn

Für Arbeitsstellen längerer Dauer auf innerörtlichen Straßen (Teil B) und Landstraßen (Teil C) sehen die RSA 21 im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m vor. Daraus ergeben sich die Werte für die Restfahrbahnbreite, also die Breite, die neben der Arbeitsstelle für den Verkehr übrig bleibt.

SituationWert nach RSA 21Teil
Fahrstreifen, Regelfallmindestens 3,00 mB und C
Fahrstreifen, Ausnahmefall innerortsbis 2,85 mB
Begegnungsverkehr innerorts noch möglich ab Restfahrbahn5,70 mB
Begegnungsverkehr auf Landstraßen noch möglich ab Restfahrbahn6,00 mC
Restfahrbahn bei Wechselverkehr innerortsmindestens 3,00 mB

Werden bestimmte Verkehrsarten ausgeschlossen, etwa Lkw durch ein Verkehrsverbot, lassen die RSA 21 geringere Fahrstreifenbreiten zu. Eine feste Zahl dafür wie früher nennen sie nicht mehr – die Entscheidung trifft die Behörde im Einzelfall. Für Autobahnen enthält Teil D eigene, größere Breiten für Behelfsfahrstreifen, die sich unter anderem an der Breite der zugelassenen Fahrzeuge orientieren.

Liegt die Restfahrbahn unter dem Wert für Begegnungsverkehr, wird der Verkehr wechselweise geführt. Das geschieht über Vorrangregelungen mit Verkehrszeichen oder über eine Baustellenampel. Wie eine solche Lösung aussieht, beschreibt der Beitrag zur halbseitigen Sperrung mit Ampel.

Geh- und Radwege: die Werte im Seitenraum

Für Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen haben die RSA 21 erstmals eine abgestufte Liste eingeführt. Sie unterscheidet nach der Art des Weges und lässt an kurzen Engstellen geringere Breiten zu:

Art des WegesMindestbreiteKurze Engstelle
Gehweg1,30 m1,00 m
Gehweg mit Freigabe für den Radverkehr1,50 m1,30 m
Radweg, benutzungspflichtig oder nicht1,50 m1,30 m
Radfahrstreifen1,50 m–
Gemeinsamer Geh- und Radweg2,50 mim Ausnahmefall 2,00 m
Fußgängerzonenach örtlichem Fußverkehrsaufkommen–

Im Vergleich zu den RSA 95, die für Gehwege noch 1,00 m und für gemeinsame Geh- und Radwege 1,60 m nannten, sind die Anforderungen deutlich gestiegen. Für Fußgänger mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen ist das ein echter Gewinn. Was darüber hinaus für einen barrierefreien Weg zählt, erklärt der Beitrag Barrierefreiheit an Arbeitsstellen. Mehr zur Kennzahl selbst finden Sie unter Mindestgehwegbreite.

Richtig messen: worauf es ankommt

Eine Mindestbreite nützt nur, wenn sie an der richtigen Stelle und nach den richtigen Bezugspunkten gemessen wird. In der Praxis gibt es dazu immer wieder Missverständnisse. Die RSA 21 haben mit der Definition des Verkehrsbereichs in Teil A klargestellt, was zur nutzbaren Breite gehört.

  • Lichter Abstand zählt: Gemessen wird zwischen den verkehrsseitigen Kanten der Begrenzungen, nicht zwischen Fußplatten oder Achsen.
  • Abstand zur Bake: Sind Markierungen vorhanden, liegt die Fahrbahnbegrenzung nach RSA 21 mit einem lichten Abstand von 0,25 m zur Kante der Leitbaken. Dieser Streifen ist nicht Teil des Fahrstreifens.
  • Weiße Linien einrechnen: Vorhandene weiße Markierungen dürfen bei Behelfsverkehrsführungen genutzt werden und sind in die Breite des angrenzenden Fahrstreifens einzurechnen.
  • Engste Stelle messen: Maßgeblich ist der schmalste Punkt, nicht der Durchschnitt über die Länge.
  • Hineinragende Teile berücksichtigen: Schilderständer, Fußplatten oder Material, das in den Weg ragt, verkleinern die nutzbare Breite.

Für den Arbeitsschutz kommt die ASR A5.2 hinzu. Sie regelt die Sicherheitsabstände zwischen Arbeitsplatz und fließendem Verkehr. Weil die Bezugspunkte von ASR A5.2 und RSA nicht identisch sind, gibt es eine gemeinsame Handlungshilfe, die beide Regelwerke zusammenführt. Bei engen Querschnitten müssen beide Anforderungen gleichzeitig erfüllt werden – was dann übrig bleibt, ist die tatsächliche Restbreite.

Wenn die Breite nicht reicht

In historischen Ortskernen, auf schmalen Kreisstraßen in Mecklenburg-Vorpommern oder in dicht bebauten Hamburger Wohnstraßen lassen sich die Mindestbreiten oft nicht für alle Verkehrsarten gleichzeitig einhalten. Dann muss die Planung Prioritäten setzen. Typische Lösungen sind:

  • Wechselverkehr mit Ampel oder Vorrangregelung statt Begegnungsverkehr
  • Ausschluss bestimmter Fahrzeugarten durch Verkehrsverbote
  • Einbahnregelung oder Sperrung einer Richtung mit Umleitung
  • Führung des Fußverkehrs auf die gegenüberliegende Straßenseite
  • Mitführung des Radverkehrs auf der Fahrbahn
  • Bauabschnitte so verkürzen, dass nur kurze Engstellen entstehen

Ob von den Vorgaben abgewichen werden darf, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde. Die RSA 21 lassen bei besonderer örtlicher Situation Abweichungen zu, diese müssen aber begründet und in der Anordnung festgehalten werden. Der Beitrag Vom Regelplan abweichen beschreibt, wie das sauber abläuft.

Breiten ändern sich im Betrieb

Eine Verkehrsführung, die am ersten Tag alle Mindestmaße einhält, kann nach einer Woche zu schmal sein. Leitbaken werden angefahren und rutschen in den Fahrstreifen, Absperrschrankengitter werden für eine Anlieferung versetzt, das Baufeld wächst in den Gehweg hinein. Solche schleichenden Einengungen fallen im Alltag kaum auf, weil jeder Schritt klein ist. Besonders anfällig sind Stellen, an denen Baufahrzeuge ein- und ausfahren, sowie Kurven, in denen Lkw die Leitbaken mit dem Heck streifen.

Ein praktischer Tipp für die Bauleitung: Halten Sie die angeordneten Sollbreiten an den engsten Punkten im Verkehrszeichenplan oder in einer kurzen Übersicht fest. Dann muss niemand bei der Kontrolle raten, welches Maß gilt, und Abweichungen lassen sich eindeutig belegen.

Deshalb gehört das Nachmessen an kritischen Stellen zur Kontrolle. Ein Kontrollfahrer, der die Sollbreite aus dem Verkehrszeichenplan kennt, erkennt Abweichungen schnell, stellt verschobene Baken zurück und meldet größere Veränderungen an die Bauleitung. Bei kontrollfahrten.com, einem Angebot der Staffsec Solution GmbH, werden solche Befunde im digitalen Kontrollbericht mit Foto, Zeitstempel und GPS-Bezug festgehalten.

Häufig gestellte Fragen

Wie breit muss ein Fahrstreifen an einer Baustelle sein?

Die RSA 21 sehen für Arbeitsstellen längerer Dauer innerorts und auf Landstraßen im Regelfall mindestens 3,00 m vor. Innerorts ist im Ausnahmefall eine Reduzierung auf 2,85 m möglich. Für Autobahnen gelten eigene Werte nach Teil D.

Ab welcher Restfahrbahnbreite ist Begegnungsverkehr möglich?

Nach RSA 21 innerorts ab 5,70 m und auf Landstraßen ab 6,00 m. Liegt die Restfahrbahn darunter, wird der Verkehr in der Regel wechselweise geführt, etwa mit einer Baustellenampel.

Wie breit muss ein Gehweg an einer Baustelle mindestens bleiben?

Die RSA 21 nennen für Gehwege 1,30 m, an kurzen Engstellen 1,00 m. Für Gehwege mit Radverkehr, Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege gelten größere Werte.

Zählt die weiße Randlinie zur Fahrstreifenbreite?

Vorhandene weiße Markierungen dürfen bei Behelfsverkehrsführungen genutzt werden und sind nach RSA 21 in die Breite des angrenzenden Fahrstreifens einzurechnen. Zur Leitbake hin bleibt ein lichter Abstand von 0,25 m.

Darf von den Mindestbreiten abgewichen werden?

Im Einzelfall ja, bei besonderer örtlicher Situation und mit Begründung. Die Entscheidung trifft die Straßenverkehrsbehörde in der verkehrsrechtlichen Anordnung.

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