Planungspflichten
Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen detaillierte Verkehrszeichenpläne erstellt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Pläne müssen alle erforderlichen Verkehrszeichen, Absperreinrichtungen, Markierungen und Beleuchtungseinrichtungen enthalten. Die Planung muss die Anforderungen der RSA 21 berücksichtigen und auf die spezifischen Gegebenheiten der Baustelle abgestimmt sein.
Einrichtungspflichten
Die Verkehrssicherung muss exakt nach dem genehmigten Verkehrszeichenplan eingerichtet werden. Alle Einrichtungen müssen den technischen Anforderungen der ZTV-SA entsprechen: zugelassene Materialien, korrekte Aufstellhöhen, vorgeschriebene Reflexionswerte, funktionsfähige Beleuchtung. Die Einrichtung muss vor Freigabe der Baustelle für den Verkehr abgeschlossen und geprüft sein.
Kontrollpflichten
Während der gesamten Dauer der Baumaßnahme besteht die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Verkehrssicherung. Nach der ZTV-SA sind Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich zu kontrollieren – bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit –, an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal und nach Unwetter unverzüglich. Jede Kontrolle muss dokumentiert werden. Bei festgestellten Mängeln müssen unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung eingeleitet werden.
Dokumentationspflichten
Alle Maßnahmen der Verkehrssicherung müssen lückenlos dokumentiert werden: Einrichtungsprotokolle, Kontrollberichte, Mängelmeldungen, Wartungsnachweise und Änderungsprotokolle. Die Dokumentation muss mindestens für die Dauer der Gewährleistungsfrist aufbewahrt werden. Bei Unfällen kann die Dokumentation als Nachweis der Sorgfaltspflicht dienen.