Was ist die ZTV-SA?
ZTV-SA steht für „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“. Das Regelwerk wurde vom Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit der Bundesanstalt für Straßenwesen aufgestellt und mit den Ländern und Verbänden abgestimmt. Es wird über den FGSV Verlag unter der Nummer 369 vertrieben. Der Name verrät den Zweck: Die ZTV-SA ist kein Gesetz und keine Verkehrsvorschrift, sondern ein Vertragswerk. Sie legt fest, wie Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen technisch auszuführen, zu kontrollieren, zu warten und abzunehmen sind – und sie wird Bestandteil des Bauvertrags, wenn der Auftraggeber sie in der Ausschreibung vereinbart. Bei Bundesfernstraßen und in vielen Ländern ist das der Regelfall.
Welche Fassung gilt aktuell? ZTV-SA 97 – nicht „ZTV-SA 21“
Die gültige Fassung ist die ZTV-SA 97 (Ausgabe 1997, Stand 2001). Eine „ZTV-SA 21“ gibt es nicht, auch wenn der Begriff im Zusammenhang mit den RSA 21 häufig auftaucht. Fortgeschrieben wird die ZTV-SA 97 über Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) des Bundesverkehrsministeriums. Zwei Beispiele aus jüngerer Zeit: Mit dem ARS Nr. 24/2021 vom 8. November 2021, mit dem die RSA 21 bekanntgegeben wurden, bat das Ministerium, Regelungen zur Beleuchtung von Arbeitsstellen bis zu einer Fortschreibung der ZTV-SA direkt in die Bauverträge aufzunehmen. Mit dem ARS Nr. 07/2024 vom 1. März 2024 wurden die Abschnitte 5.7 und 6.7 der ZTV-SA 97 zu transportablen Lichtsignalanlagen durch die neuen „ZTV transportable LSA“ ersetzt. Wer heute nach der ZTV-SA arbeitet, arbeitet also nach der ZTV-SA 97 in der Fassung dieser Ergänzungen – und nach dem, was im jeweiligen Bauvertrag zusätzlich vereinbart ist.
Richtlinien und Vertragsbedingungen: der doppelte Aufbau
Die ZTV-SA enthält zwei Arten von Texten. Die Richtlinien – im Original kursiv gedruckt – richten sich an den Auftraggeber. Sie sind bei der Bauvorbereitung, beim Aufstellen der Vertragsunterlagen und bei Überwachung, Abnahme und Abrechnung zu beachten. Die mit einem Randstrich gekennzeichneten Absätze sind die eigentlichen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen; sie werden den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde gelegt und binden damit den Auftragnehmer. Inhaltlich reicht das Regelwerk von allgemeinen Grundsätzen und Begriffen über die verkehrsrechtliche Anordnung, die Anforderungen an Baustoffe und Bauteile wie Verkehrszeichen, Leitbaken, Absperrschranken und transportable Schutzeinrichtungen, die Ausführung der Sicherung einschließlich Arbeitsschutz bis hin zu Kontrolle, Wartung, Abnahme und Haftung.
ZTV-SA, RSA 21 und MVAS – wer regelt was?
Drei Regelwerke greifen bei der Sicherung von Arbeitsstellen ineinander. Die RSA 21 – „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ – beschreiben, wie eine Arbeitsstelle verkehrsrechtlich abgesichert wird: mit welchen Regelplänen, Verkehrszeichen und Einrichtungen. Sie wurden mit dem ARS Nr. 24/2021 bekanntgegeben, ersetzen die RSA 95 und wurden von den Ländern im Laufe des Jahres 2022 eingeführt. Die ZTV-SA ergänzt die RSA um die vertragsrechtliche Seite: Sie macht die Anforderungen für den Bauvertrag verbindlich und regelt Ausführung, Kontrolle, Wartung und Abnahme. Das MVAS 99 – „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ – beschreibt schließlich, welche Fachkenntnisse die Beteiligten brauchen. Nach den RSA muss der Verantwortliche für die Verkehrssicherung diese Fachkenntnisse nachweisen; eine Schulung nach MVAS gilt als Nachweis. Die ZTV-SA sieht vor, dass Auftraggeber entsprechende Nachweise für den benannten Verantwortlichen bereits mit dem Angebot verlangen.
Kontrollpflichten nach der ZTV-SA
Der wichtigste Punkt für den laufenden Betrieb einer Arbeitsstelle ist die Kontrolle. Nach der ZTV-SA hat der Verantwortliche oder dessen Beauftragter Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich zu kontrollieren – bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit. An arbeitsfreien Tagen ist mindestens eine Kontrolle täglich vorgeschrieben. Nach einem Unwetter oder Sturm muss unverzüglich kontrolliert werden. Geprüft wird, ob die verkehrsrechtliche Anordnung ordnungsgemäß umgesetzt ist und ob alle eingesetzten Elemente funktionieren: Verkehrszeichen, Leitbaken, Absperrschranken, Markierungen, Warnleuchten, Lichtsignalanlagen und Schutzeinrichtungen. Der Zeitpunkt jeder Kontrolle ist aufzuzeichnen. Welche Kontrollen im Einzelfall zusätzlich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Bauvertrag und der verkehrsrechtlichen Anordnung – ein Blick in beide Unterlagen lohnt sich vor jedem Baubeginn.
Wer trägt die Verantwortung?
Die ZTV-SA arbeitet mit einem benannten Verantwortlichen für die Verkehrssicherung auf Seiten des Auftragnehmers. Er – oder ein von ihm Beauftragter – führt die Kontrollen durch und veranlasst die Beseitigung von Mängeln. Die Verantwortung für eine sichere Arbeitsstelle endet dabei nicht mit dem Aufstellen der Beschilderung: Solange die Arbeitsstelle besteht, muss die Sicherung wirksam bleiben, auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen. Viele Bauunternehmen und Verkehrssicherer übertragen die Kontrollfahrten deshalb an einen spezialisierten Dienstleister. Die Pflichten bleiben vertraglich beim Auftragnehmer; die Durchführung und Dokumentation der Kontrollen übernimmt der Beauftragte. Entscheidend ist, dass Zuständigkeit, Kontrollzeiten und Meldewege schriftlich geregelt sind.
Dokumentation: Warum der Nachweis so wichtig ist
Eine Kontrolle, die nicht dokumentiert ist, lässt sich im Streitfall kaum belegen. Die ZTV-SA verlangt, den Zeitpunkt der Kontrolle aufzuzeichnen – in der Praxis hat sich ein ausführlicheres Protokoll bewährt: Datum und Uhrzeit, Standort der Arbeitsstelle, die geprüften Elemente, festgestellte Mängel mit Foto sowie die veranlassten Maßnahmen und der Zeitpunkt ihrer Erledigung. Bei unseren Kontrollfahrten wird jede Kontrolle mit Zeitstempel, GPS-Position und Fotos erfasst und als Kontrollbericht bereitgestellt. So können Auftraggeber gegenüber Behörden, Bauherren und Versicherungen nachvollziehbar zeigen, dass und wann die Kontrollpflicht erfüllt wurde.
Typische Mängel bei Kontrollen
Die meisten Mängel entstehen nicht beim Aufbau, sondern im laufenden Betrieb. Häufig sind umgefallene oder verschobene Leitbaken, verdrehte oder verdeckte Verkehrszeichen, ausgefallene Warnleuchten und leere Batterien, verschobene Absperrschranken, verschmutzte Reflexfolien und Markierungen, beschädigte oder falsch verbundene Schutzeinrichtungen sowie Abweichungen vom genehmigten Verkehrszeichenplan, etwa nach einem Bauabschnittswechsel. Nach Wind, Starkregen oder Unfällen kommt es gehäuft zu solchen Schäden – genau deshalb verlangt die ZTV-SA dann eine sofortige Kontrolle. Kleine Mängel beheben unsere Fahrer direkt vor Ort; alles Weitere wird sofort an die zuständige Stelle gemeldet.
So läuft eine Kontrollfahrt bei uns ab
Zu Beginn stimmen wir mit Ihnen die Arbeitsstellen, die vereinbarten Kontrollzeiten und die Ansprechpartner für Mängelmeldungen ab. Unsere Fahrer fahren die Arbeitsstellen zu den festgelegten Zeiten ab, prüfen die Absicherung gegen die verkehrsrechtliche Anordnung und den Verkehrszeichenplan und dokumentieren jede Kontrolle digital. Kleinere Mängel wie umgefallene Baken oder verdrehte Schilder werden sofort behoben. Größere Mängel melden wir unmittelbar an Ihre Bauleitung oder den Verkehrssicherer, mit Foto und genauer Position. Nach Unwetter fahren wir zusätzlich. Unsere Einsatzleitung ist rund um die Uhr erreichbar – auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen.
Häufige Missverständnisse rund um die ZTV-SA
Erstens: „Mit den RSA 21 kam auch eine neue ZTV-SA.“ Das stimmt nicht – die ZTV-SA 97 gilt weiter und wird über Rundschreiben ergänzt. Zweitens: „Die ZTV-SA gilt ohnehin für jede Baustelle.“ Auch das stimmt so nicht – verbindlich wird sie über den Bauvertrag; ohne Vereinbarung bleiben die RSA und die verkehrsrechtliche Anordnung maßgeblich, die ZTV-SA ist dann eine Orientierung für den Stand der Technik. Drittens: „Einmal am Tag kontrollieren reicht.“ Für Arbeitsstellen von längerer Dauer sieht die ZTV-SA an Arbeitstagen mindestens zwei Kontrollen vor, morgens und nach Einbruch der Dunkelheit – dazu kommen die Kontrollen an arbeitsfreien Tagen und nach Unwetter. Viertens: „Die Kontrolle ist Sache des Bauherrn.“ In der Regel liegt sie vertraglich beim Auftragnehmer und seinem benannten Verantwortlichen, der sie selbst durchführt oder einen Dienstleister damit beauftragt. Wer diese Punkte vor Baubeginn klärt, vermeidet Lücken in der Verkehrssicherung und spätere Diskussionen über die Haftung.
Checkliste für Auftraggeber
Prüfen Sie vor Baubeginn, ob die ZTV-SA im Bauvertrag vereinbart ist und welche Ergänzungen gelten. Klären Sie, wer als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benannt ist und ob sein Fachkundenachweis nach MVAS vorliegt. Legen Sie Kontrollzeiten für Arbeitstage, arbeitsfreie Tage und Unwetter fest. Regeln Sie Meldewege und Reaktionszeiten für Mängel. Und stellen Sie sicher, dass jede Kontrolle nachvollziehbar dokumentiert wird – mit Zeitpunkt, Befund und Maßnahme. Wenn Sie Unterstützung bei den Kontrollfahrten brauchen, sprechen Sie uns an: Wir übernehmen die Kontrollen an Ihren Arbeitsstellen in Norddeutschland und darüber hinaus.