Begriff und Rechtsnatur
StVO ist die Abkürzung für die Straßenverkehrs-Ordnung. Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die auf dem Straßenverkehrsgesetz beruht, und gilt bundesweit einheitlich. Sie richtet sich an alle, die am Verkehr teilnehmen, und zugleich an die Behörden, die den Verkehr ordnen. Die heute geltende Fassung geht auf eine Neufassung aus dem Jahr 2013 zurück und wird seitdem regelmäßig geändert.
Für den Baustellenalltag ist die StVO nicht das Regelwerk, in dem Abstände oder Bakenreihen stehen. Das leisten die RSA 21 und die Technischen Lieferbedingungen. Die StVO legt aber fest, wer über die Absicherung entscheidet, welche Zeichen es überhaupt gibt und dass deren Anordnungen verbindlich sind.
Die Teile, die an Arbeitsstellen zählen
Wer an Arbeitsstellen kontrolliert oder plant, begegnet vor allem diesen Vorschriften:
- § 45 StVO: Befugnis der Behörden, Verkehr zu beschränken, und die Pflicht der Unternehmer, vor Arbeitsbeginn eine Anordnung einzuholen
- § 44 StVO: sachliche Zuständigkeit, also welche Behörde handelt und wann die Polizei einspringen darf
- § 39 bis § 43 StVO: Grundsätze für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Anlage 1 (Gefahrzeichen), Anlage 2 (Vorschriftzeichen), Anlage 3 (Richtzeichen) und Anlage 4 (Verkehrseinrichtungen wie Absperrschranken und Leitbaken)
Ergänzt wird die Verordnung durch die VwV-StVO. Sie bindet die Behörden und verweist für Arbeitsstellen auf die RSA. So entsteht die Kette, die jeder Bauleiter kennen sollte: Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, technische Richtlinie, konkrete Anordnung vor Ort.
Bedeutung für Kontrolle und Wartung
Ein Verkehrszeichen wirkt nur, wenn es richtig steht und erkennbar ist. Ein umgefallenes Zeichen 123, eine verdrehte Leitbake oder ein verschmutztes Vorschriftzeichen erfüllen ihren Zweck nicht mehr. Die StVO setzt voraus, dass Zeichen so aufgestellt und unterhalten werden, dass Verkehrsteilnehmer sie mit einem raschen Blick erfassen können. Genau das ist Gegenstand einer Kontrollfahrt.
Praktisch heißt das: Kontrolliert wird nicht gegen das eigene Gefühl, sondern gegen die verkehrsrechtliche Anordnung und den beigefügten Plan. Steht draußen etwas anderes als angeordnet, ist das eine Abweichung, die gemeldet und behoben werden muss. Das gilt auf einer Landstraße in Mecklenburg-Vorpommern genauso wie in einer Hamburger Innenstadtstraße.
Zwei Fragen helfen bei jeder Prüfung: Ist das Zeichen ein angeordnetes Zeichen aus den Anlagen der StVO? Und ist es in einem Zustand, in dem es seine Wirkung entfalten kann? Fehlt eines davon, gehört der Punkt ins Protokoll. Zeichen, die nach Ende einer Bauphase nicht mehr gelten, aber noch stehen, sind ebenso ein Mangel wie fehlende Zeichen.