Ein Paragraf, viele Rollen
Kaum eine Vorschrift begegnet Bauleitungen und Verkehrssicherern so oft wie § 45 StVO. Er ist die Rechtsgrundlage dafür, dass an einer Arbeitsstelle überhaupt Verkehrszeichen stehen dürfen, die für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich sind. Gleichzeitig verteilt er die Rollen: Wer entscheidet über die Zeichen, wer legt ihre Ausführung fest, wer bezahlt und unterhält sie, und was muss das Bauunternehmen tun, bevor der erste Bagger anrollt?
In der Praxis wird der Paragraf oft auf den einen Satz verkürzt, dass man eine Anordnung braucht. Das stimmt, greift aber zu kurz. Wer die einzelnen Absätze kennt, versteht besser, warum Behörden bestimmte Auflagen machen, warum ein selbst gebasteltes Zusatzschild keine gute Idee ist und warum die Verantwortung für den Zustand der Absicherung nach der Freigabe nicht bei der Behörde liegt. Den praktischen Antragsweg beschreibt der Ratgeber Verkehrsrechtliche Anordnung Schritt für Schritt. Hier geht es um die Systematik dahinter.
| Absatz | Kernaussage | Bedeutung an der Arbeitsstelle |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Straßenverkehrsbehörden dürfen Straßen beschränken, sperren und den Verkehr umleiten, ausdrücklich auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum | Grundlage für Sperrungen, Tempolimits und Umleitungen |
| Abs. 2 | Straßenbaubehörden dürfen für Straßenbauarbeiten selbst Verbote und Beschränkungen anordnen, vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden | Bei Arbeiten des Baulastträgers ordnet oft dessen Bauverwaltung an |
| Abs. 3 | Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Zeichen und Einrichtungen stehen; Straßenbaubehörden legen die Art der Anbringung und Ausgestaltung fest | Trennung zwischen Ob und Wo einerseits und Wie andererseits |
| Abs. 5 | Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und Betrieb obliegen dem Baulastträger, sonst dem Eigentümer der Straße | Ausgangsregel für dauerhafte Beschilderung |
| Abs. 6 | Unternehmer holen vor Beginn verkehrswirksamer Arbeiten Anordnungen ein, Bauunternehmer mit Verkehrszeichenplan, und haben ihnen nachzukommen | Die zentrale Pflicht für jede Baustelle im Verkehrsraum |
| Abs. 7 | Engen Baumaßnahmen die Fahrbahn von Vorfahrtstraßen oder Umleitungsstrecken ein, ist die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde nötig | Zusätzlicher Prüfschritt bei wichtigen Achsen |
| Abs. 9 | Zeichen und Einrichtungen nur dort, wo sie aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich sind | Keine Beschilderung auf Vorrat, kein Schilderwald |
Die Tabelle fasst zusammen, sie ersetzt nicht den Wortlaut. Den finden Sie kostenlos und aktuell auf gesetze-im-internet.de. Lesen Sie ihn einmal vollständig, er ist kürzer als viele Bescheide.
Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde: Ob, Wo und Wie
Die wichtigste Unterscheidung in § 45 StVO verläuft zwischen zwei Behördenarten. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet über die verkehrsrechtlichen Fragen: ob gesperrt wird, ob ein Tempolimit gilt, wo welches Zeichen steht und wie der Verkehr umgeleitet wird. Welche Stelle das konkret ist, legt nach § 44 StVO das Landesrecht fest. In Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern sind es typischerweise die Kreise und kreisfreien Städte, zum Teil auch größere Gemeinden. In den Stadtstaaten gelten eigene Zuschnitte, die die Ratgeber zu Hamburg und Berlin erläutern.
Die Straßenbaubehörde ist die Bauverwaltung des Baulastträgers, also etwa der Landesbetrieb für die Landes- und Bundesstraßen oder das Tiefbauamt einer Stadt. Sie darf nach Absatz 2 für eigene Straßenbauarbeiten selbst Beschränkungen anordnen und legt nach Absatz 3 fest, wie Zeichen angebracht und ausgestaltet werden, etwa in Übergröße oder beleuchtet. Beides steht unter dem Vorbehalt, dass die Straßenverkehrsbehörde nichts anderes anordnet. Im Zweifel hat also die Verkehrsbehörde das letzte Wort.
Hinzu kommt die Polizei. Sie ist nach § 44 Abs. 2 StVO befugt, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen zu treffen. Das betrifft vor allem Notlagen, etwa nach einem Unfall in der Arbeitsstelle oder bei einem Rohrbruch. Eine reguläre Anordnung ersetzt das nicht. Auf Autobahnen des Bundes gibt es seit der Neuordnung der Autobahnverwaltung eine weitere Besonderheit: Nach § 45 Abs. 11 StVO gelten wesentliche Teile der Befugnisse dort für das Fernstraßen-Bundesamt.
Absatz 6: Was der Unternehmer schuldet
Für Bauunternehmen ist Absatz 6 der Kern. Er verpflichtet jeden Unternehmer, der Arbeiten mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr plant, vorher eine Anordnung der zuständigen Behörde einzuholen. Bauunternehmer müssen dazu einen Verkehrszeichenplan vorlegen. Die Anordnung legt fest, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr beschränkt, geleitet und geregelt wird und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Der zweite Teil des Absatzes wird gern übersehen: Die Unternehmer haben den Anordnungen nachzukommen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Die Pflicht endet also nicht mit dem Bescheid, sie beginnt dort erst richtig. Was angeordnet ist, muss während der gesamten Bauzeit so dastehen, wie es angeordnet wurde. Genau daraus ergibt sich, zusammen mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen.
- Vor Beginn: Anordnung beantragen, Verkehrszeichenplan beifügen, Fristen der Behörde beachten.
- Beim Aufbau: die Sicherung exakt nach freigegebenem Plan und Auflagen herstellen.
- Während der Bauzeit: den angeordneten Zustand halten, Lichtzeichenanlagen betreiben, Mängel beseitigen.
- Bei Änderungen: neue oder geänderte Anordnung einholen, bevor umgebaut wird.
- Zum Schluss: vollständig zurückbauen und nicht mehr gültige Zeichen und Markierungen entfernen.
Wer ohne Anordnung beginnt oder ihr nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig, die Bußgeldtatbestände stehen in § 49 StVO. Für die Praxis wichtiger ist die Haftungsseite: Kommt es zu einem Unfall, wird zuerst gefragt, ob die angeordnete Sicherung zum Unfallzeitpunkt vollständig stand. Mehr dazu im Ratgeber zur Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.
Absatz 5 und die Frage, wer die Zeichen unterhält
Absatz 5 regelt, wer Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen beschafft, anbringt, unterhält, entfernt und betreibt. Grundsätzlich ist das der Straßenbaulastträger, sonst der Eigentümer der Straße. Diese Regel ist auf die dauerhafte Beschilderung zugeschnitten, also auf das Vorfahrtschild an der Kreuzung oder das Ortsschild.
An Arbeitsstellen sieht es anders aus. Hier ergibt sich aus Absatz 6, dass der Unternehmer die angeordnete Sicherung herstellen und den Anordnungen nachkommen muss. In den Bescheiden steht deshalb meist ausdrücklich, dass das ausführende Unternehmen für Aufstellung, Unterhaltung und Beseitigung der Absperrung verantwortlich ist. Häufig wird ein namentlich benannter Verantwortlicher verlangt. Der Unternehmer kann die Ausführung an einen Verkehrssicherer vergeben, die Verantwortung als solche wird er damit aber nicht vollständig los. Wie die Rollen zwischen Bauherr, Bauunternehmen und Verkehrssicherer verteilt sind, zeigt der Ratgeber Verantwortung von Bauherr, Bauunternehmen und Verkehrssicherer.
Absatz 9: Nur was zwingend nötig ist
Absatz 9 enthält einen Grundsatz, der an Baustellen oft unterschätzt wird. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gefahrzeichen dürfen nur dort stehen, wo auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Beschränkungen des fließenden Verkehrs setzen eine Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt.
Für die Arbeitsstelle folgt daraus zweierlei. Erstens prüft die Behörde, ob jedes beantragte Zeichen begründet ist. Ein Tempolimit, das nur aus Gewohnheit beantragt wird, kann gestrichen werden. Zweitens dürfen auf der Baustelle keine Zeichen nach eigenem Ermessen dazukommen. Ein zusätzliches Gefahrzeichen, das der Polier gut gemeint aus dem Lager holt, hat keine Anordnung. Verkehrsrechtlich ist es nicht gedeckt, und es kann im Ernstfall Fragen aufwerfen. Der richtige Weg ist eine kurze Abstimmung mit der Behörde, notfalls nachträglich.
Absatz 7: Vorfahrtstraßen und Umleitungsstrecken
Eine Sonderregel betrifft Straßen, die als Vorfahrtstraßen oder als Umleitungsstrecken gekennzeichnet sind. Baumaßnahmen, die dort die Fahrbahn einengen, brauchen die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde. Hintergrund: Diese Achsen tragen viel Verkehr oder fangen ihn bei anderen Sperrungen auf. Eine Einengung an der falschen Stelle kann ganze Umleitungskonzepte lahmlegen.
In Norddeutschland spielt das etwa bei Bundesstraßen eine Rolle, die bei Sperrungen der Autobahn als Ausweichstrecke dienen, oder bei innerstädtischen Hauptachsen in Kiel, Lübeck oder Rostock. Für die laufende Unterhaltung und echte Notmaßnahmen sieht die Vorschrift Ausnahmen vor. Planen Sie bei solchen Strecken mehr Vorlauf ein und klären Sie früh, ob parallel andere Maßnahmen laufen.
Was § 45 StVO für die laufende Kontrolle bedeutet
Aus dem Paragrafen ergibt sich ein klarer Maßstab für jede Kontrollfahrt: Geprüft wird nicht gegen das Bauchgefühl, sondern gegen die Anordnung. Der Kontrollfahrer braucht deshalb den aktuellen Bescheid mit Plan und Auflagen. Mit diesen Unterlagen lassen sich die typischen Fragen sauber beantworten.
- Ist die Anordnung noch gültig, oder läuft sie in den nächsten Tagen aus?
- Stehen alle angeordneten Zeichen an der vorgesehenen Stelle, gut sichtbar und unbeschädigt?
- Steht etwas dort, das nicht angeordnet ist, etwa ein zusätzliches Schild oder eine alte Beschilderung aus einer früheren Bauphase?
- Sind Lichtzeichenanlagen und Warnleuchten in Betrieb, wie es die Auflagen verlangen?
- Passt die tatsächliche Verkehrsführung noch zum freigegebenen Verkehrszeichenplan, oder hat der Baufortschritt sie überholt?
Abweichungen, die sich im Rahmen der Fahrt beheben lassen, etwa ein verdrehtes Zeichen oder eine umgefallene Bake, werden gerichtet und dokumentiert. Alles, was den angeordneten Zustand grundsätzlich berührt, geht an die Bauleitung, denn nur sie kann mit der Behörde eine Änderung abstimmen. Wie Behörden selbst prüfen, beschreibt der Ratgeber Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde.
Kontrollfahrten.com ist das Angebot der Staffsec Solution GmbH. Unsere MVAS-geschulten Kontrollfahrer prüfen Arbeitsstellen gegen Anordnung und Plan und melden Mängel über die hauseigene Leitstelle direkt an die Bauleitung.