Worum es in § 45 geht
§ 45 StVO trägt die Überschrift „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“. Er regelt, wer den Verkehr beschränken oder umleiten darf, wer bestimmt, wo welche Zeichen stehen, und wer sie beschaffen und unterhalten muss. Für Arbeitsstellen ist er die zentrale Vorschrift der StVO.
Der Paragraf ist lang und in viele Absätze gegliedert. Einige betreffen Lärmschutz, Parkraum oder Tempo-30-Zonen. Für Baustellen sind vor allem die folgenden Teile wichtig.
| Teil | Inhalt in Kurzform | Bedeutung an der Arbeitsstelle |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Straßenverkehrsbehörden dürfen Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung beschränken oder sperren | Grundlage für Sperrungen, Tempolimits und Umleitungen |
| Abs. 2 | Straßenbaubehörden dürfen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten den Verkehr beschränken | eigene Befugnis der Straßenbauverwaltung bei eigenen Arbeiten |
| Abs. 3 | die Behörden bestimmen, wo und welche Zeichen anzubringen und zu entfernen sind | Standort und Art jedes Zeichens folgen aus der Anordnung |
| Abs. 5 | der Baulastträger beschafft, bringt an, unterhält und entfernt Zeichen und Einrichtungen, soweit nichts anderes geregelt ist | Grundsatz der Unterhaltungspflicht |
| Abs. 6 | Unternehmer holen vor Arbeiten, die sich auf den Verkehr auswirken, eine Anordnung ein, Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans, und befolgen sie | Pflicht zur Anordnung und zur Umsetzung |
Absatz 6 im Alltag
Absatz 6 ist der Satz, den jedes Bauunternehmen kennen sollte. Bevor gearbeitet wird, braucht es eine verkehrsrechtliche Anordnung. Beantragt wird sie mit einem Verkehrszeichenplan, oft auf Basis eines Regelplans der RSA 21. Die Behörde prüft, ändert gegebenenfalls und ordnet an.
Mit der Anordnung endet die Pflicht nicht. Der Unternehmer hat sie zu befolgen, und zwar über die gesamte Dauer der Arbeiten. Wer eine Absicherung aufstellt und dann tagelang nicht mehr nachsieht, befolgt die Anordnung nur am ersten Tag. Daraus ergibt sich, dass der angeordnete Zustand laufend überprüft werden muss.
- Anordnung und Plan liegen an der Arbeitsstelle oder sind für den Verantwortlichen griffbereit
- jede Änderung der Bauphase wird vorher mit der Behörde abgestimmt
- Abweichungen draußen werden erkannt, gemeldet und behoben
- Kontrollen werden nachvollziehbar dokumentiert
Bezug zu Kontrollfahrten
Bei einer Kontrollfahrt ist die Anordnung nach § 45 der Prüfmaßstab. Der Kontrollfahrer vergleicht Zeichen für Zeichen, ob das Angeordnete auch tatsächlich steht, ob es sichtbar ist und ob Leuchten arbeiten. Ein Beispiel aus der Praxis: Auf einer Kreisstraße bei Itzehoe ist ein Tempolimit angeordnet, das Zeichen liegt nach einem Sturm im Graben. Formal ist die Geschwindigkeit dann nicht mehr beschränkt, obwohl die Behörde es so wollte. Das Aufrichten und die Meldung an die Bauleitung schließen diese Lücke.
Wer tiefer einsteigen möchte, findet den Ablauf vom Antrag bis zur Umsetzung im Ratgeber Anordnung nach § 45 StVO. Die örtliche Zuständigkeit klärt der Eintrag Straßenverkehrsbehörde.