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Glossar

§ 45 StVO

Was regelt § 45 StVO? Wer Straßen sperren und Zeichen anordnen darf, was Absatz 6 von Bauunternehmen verlangt und wie die Anordnung kontrolliert wird.

Von Manuel Rutsch · Stand: 8. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Worum es in § 45 geht

§ 45 StVO trägt die Überschrift „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“. Er regelt, wer den Verkehr beschränken oder umleiten darf, wer bestimmt, wo welche Zeichen stehen, und wer sie beschaffen und unterhalten muss. Für Arbeitsstellen ist er die zentrale Vorschrift der StVO.

Der Paragraf ist lang und in viele Absätze gegliedert. Einige betreffen Lärmschutz, Parkraum oder Tempo-30-Zonen. Für Baustellen sind vor allem die folgenden Teile wichtig.

TeilInhalt in KurzformBedeutung an der Arbeitsstelle
Abs. 1Straßenverkehrsbehörden dürfen Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung beschränken oder sperrenGrundlage für Sperrungen, Tempolimits und Umleitungen
Abs. 2Straßenbaubehörden dürfen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten den Verkehr beschränkeneigene Befugnis der Straßenbauverwaltung bei eigenen Arbeiten
Abs. 3die Behörden bestimmen, wo und welche Zeichen anzubringen und zu entfernen sindStandort und Art jedes Zeichens folgen aus der Anordnung
Abs. 5der Baulastträger beschafft, bringt an, unterhält und entfernt Zeichen und Einrichtungen, soweit nichts anderes geregelt istGrundsatz der Unterhaltungspflicht
Abs. 6Unternehmer holen vor Arbeiten, die sich auf den Verkehr auswirken, eine Anordnung ein, Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans, und befolgen siePflicht zur Anordnung und zur Umsetzung

Absatz 6 im Alltag

Absatz 6 ist der Satz, den jedes Bauunternehmen kennen sollte. Bevor gearbeitet wird, braucht es eine verkehrsrechtliche Anordnung. Beantragt wird sie mit einem Verkehrszeichenplan, oft auf Basis eines Regelplans der RSA 21. Die Behörde prüft, ändert gegebenenfalls und ordnet an.

Mit der Anordnung endet die Pflicht nicht. Der Unternehmer hat sie zu befolgen, und zwar über die gesamte Dauer der Arbeiten. Wer eine Absicherung aufstellt und dann tagelang nicht mehr nachsieht, befolgt die Anordnung nur am ersten Tag. Daraus ergibt sich, dass der angeordnete Zustand laufend überprüft werden muss.

  • Anordnung und Plan liegen an der Arbeitsstelle oder sind für den Verantwortlichen griffbereit
  • jede Änderung der Bauphase wird vorher mit der Behörde abgestimmt
  • Abweichungen draußen werden erkannt, gemeldet und behoben
  • Kontrollen werden nachvollziehbar dokumentiert

Bezug zu Kontrollfahrten

Bei einer Kontrollfahrt ist die Anordnung nach § 45 der Prüfmaßstab. Der Kontrollfahrer vergleicht Zeichen für Zeichen, ob das Angeordnete auch tatsächlich steht, ob es sichtbar ist und ob Leuchten arbeiten. Ein Beispiel aus der Praxis: Auf einer Kreisstraße bei Itzehoe ist ein Tempolimit angeordnet, das Zeichen liegt nach einem Sturm im Graben. Formal ist die Geschwindigkeit dann nicht mehr beschränkt, obwohl die Behörde es so wollte. Das Aufrichten und die Meldung an die Bauleitung schließen diese Lücke.

Wer tiefer einsteigen möchte, findet den Ablauf vom Antrag bis zur Umsetzung im Ratgeber Anordnung nach § 45 StVO. Die örtliche Zuständigkeit klärt der Eintrag Straßenverkehrsbehörde.

Fragen zum Begriff

Wer muss die Anordnung nach § 45 Abs. 6 einholen?

Der Unternehmer, der die Arbeiten ausführt, die sich auf den Verkehr auswirken. In der Praxis übernimmt das oft ein beauftragter Verkehrssicherer, die Pflicht zur Befolgung bleibt aber beim Bauunternehmen.

Was passiert, wenn draußen etwas anderes steht als angeordnet?

Dann wird die Anordnung nicht befolgt. Das kann ordnungsrechtliche Folgen haben und spielt bei einem Unfall eine große Rolle für die Frage der Haftung. Abweichungen sollten deshalb schnell erkannt und beseitigt werden.

Regelt § 45 auch, wie oft kontrolliert werden muss?

Nein, ein festes Intervall steht nicht im Paragrafen. Häufigkeiten ergeben sich aus der Anordnung selbst, aus Verträgen wie der ZTV-SA und aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

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