Delegieren ja, abgeben nein
Viele Bauunternehmen beauftragen für ihre Arbeitsstellen einen externen Dienstleister mit den Kontrollfahrten. Das ist zulässig und in der Praxis oft die bessere Lösung, weil eigene Poliere abends, nachts und am Wochenende kaum verfügbar sind. Wer aber glaubt, mit dem Auftrag sei das Thema erledigt, irrt. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich in der Ausführung übertragen, nicht in ihrer Gesamtheit.
Die Rechtsprechung zur Haftung nach § 823 BGB geht seit langem davon aus, dass sich die ursprüngliche Pflicht bei einer wirksamen Übertragung in eine Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungspflicht verwandelt. Diese Restpflicht bleibt beim Bauunternehmen, und genau sie wird nach einem Unfall geprüft. Wie die Verantwortung zwischen Bauherr, Bauunternehmen und Verkehrssicherer grundsätzlich verteilt ist, erklären wir im Ratgeber Verantwortung von Bauherr, Bauunternehmen und Verkehrssicherer. Hier geht es um die Frage danach: Was müssen Sie konkret noch tun?
Die vier Bausteine der Restpflicht
Aus der Praxis lassen sich die verbleibenden Aufgaben in vier Bausteine gliedern. Jeder davon sollte in Ihrer Organisation einen Namen und eine Zuständigkeit haben.
| Baustein | Worum es geht | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Auswahl | Ein fachkundiger, zuverlässiger Dienstleister wird beauftragt | Angebot, Qualifikationsnachweise, Referenzgespräch |
| Anweisung | Der Dienstleister erhält alle Informationen, die er für die Kontrolle braucht | Leistungsbeschreibung, Anordnung, Verkehrszeichenplan, Kontaktliste |
| Überwachung | Sie prüfen in angemessenen Abständen, ob die Kontrollen tatsächlich und ordentlich stattfinden | Gesichtete Kontrollberichte, Stichproben, Gesprächsnotizen |
| Reaktion | Gemeldete Mängel werden zügig behoben oder die Behebung wird veranlasst | Mängelliste mit Erledigungsvermerk |
Fehlt einer dieser Bausteine, droht der Vorwurf des Organisationsverschuldens. Gemeint ist: Nicht ein einzelner Mitarbeiter hat versagt, sondern das Unternehmen hat seine Abläufe nicht so eingerichtet, dass Gefahren erkannt und beseitigt werden.
Auswahl: Worauf es bei der Beauftragung ankommt
Die Auswahlpflicht ist erfüllt, wenn Sie nachvollziehbar einen geeigneten Dienstleister gewählt haben. Entscheidend ist nicht der Name, sondern die belegbare Eignung. Wer Kontrollfahrten durchführt, sollte nach dem Merkblatt MVAS 99 geschult sein und das nachweisen können. Ebenso wichtig ist, dass der Dienstleister die vereinbarten Intervalle personell und organisatorisch abdecken kann, auch nachts und an Feiertagen.
Legen Sie die Unterlagen zur Auswahl in die Bauakte. Nach einem Schadenfall wird oft erst Monate später gefragt, warum gerade dieser Partner beauftragt wurde. Eine kurze Notiz zum Auswahlgespräch und eine Kopie der Qualifikationsnachweise sind dann viel wert. Ausführlicher beschreibt der Ratgeber Dienstleister für Kontrollfahrten auswählen, welche Kriterien sich bewährt haben.
Anweisung: Ohne Informationen keine gute Kontrolle
Ein Kontrollfahrer kann nur prüfen, was er kennt. Der häufigste Schwachpunkt in der Zusammenarbeit liegt nicht in der Kontrolle selbst, sondern in der Übergabe der Informationen. Folgende Unterlagen und Angaben sollten vor der ersten Fahrt vorliegen:
- die gültige verkehrsrechtliche Anordnung mit allen Auflagen und dem Geltungszeitraum
- der angeordnete Verkehrszeichenplan oder der in Bezug genommene Regelplan
- Lage und Ausdehnung der Arbeitsstelle, bei mehreren Bauabschnitten die aktuelle Reihenfolge
- die vereinbarten Kontrollzeiten und Intervalle, auch für Wochenenden und Feiertage
- Ansprechpartner mit Telefonnummern für Tag und Nacht, getrennt nach Bauleitung und Verkehrssicherer
- klare Grenzen: Was darf der Kontrollfahrer im Rahmen der Fahrt selbst richten, was muss gemeldet werden
Ändert sich die Verkehrsführung, gilt das Gleiche erneut. Ein Bauabschnittswechsel, der dem Dienstleister nicht mitgeteilt wird, führt fast zwangsläufig zu Fehlmeldungen oder übersehenen Mängeln. Machen Sie die Mitteilung von Änderungen zu einem festen Schritt im Bauablauf, zum Beispiel als Punkt in der wöchentlichen Baubesprechung.
Überwachung: Vertrauen ist gut, Stichproben sind besser
Die Überwachungspflicht verlangt kein Misstrauen, aber Aufmerksamkeit. Sie müssen nicht jede Fahrt begleiten. Sie sollten aber in vernünftigen Abständen sehen, dass die Kontrollen stattfinden und inhaltlich etwas taugen. Bewährt haben sich drei einfache Gewohnheiten.
Erstens: Die Kontrollberichte werden regelmäßig gesichtet, nicht erst im Schadenfall. Ein kurzer Blick auf Zeitpunkte, Fotos und gemeldete Mängel genügt, wenn er tatsächlich stattfindet. Zweitens: Die Bauleitung prüft bei eigenen Baustellenbesuchen gelegentlich, ob der Zustand vor Ort zum letzten Bericht passt. Drittens: Auffälligkeiten werden angesprochen und das Gespräch wird kurz notiert. Damit entsteht ein belastbares Bild, dass Sie Ihre Restpflicht ernst nehmen.
Digitale Berichte mit Foto, Zeitstempel und GPS-Bezug erleichtern diese Durchsicht erheblich, weil Sie nicht erst Papierbögen sammeln müssen. Welche Angaben ein Bericht enthalten sollte, beschreibt der Ratgeber Nachweise über Kontrollfahrten für Auftraggeber.
Reaktion auf Mängel: Die eigentliche Schwachstelle
Die beste Kontrolle nützt nichts, wenn die Meldung im Postfach liegen bleibt. In vielen Schadenfällen war der Mangel bekannt, nur wurde er nicht rechtzeitig behoben. Für das Bauunternehmen heißt das: Es muss geklärt sein, wer eine Mängelmeldung empfängt, wer entscheidet und wer die Behebung beauftragt, auch außerhalb der Bürozeiten.
Ordnen Sie Mängel nach Dringlichkeit. Eine umgefahrene Leitbake an einer Verschwenkung bei Dunkelheit ist sofort zu beheben. Ein verblasstes Zusatzzeichen kann mit dem nächsten Regeltermin des Verkehrssicherers erledigt werden. Wichtig ist, dass der Erledigungsvermerk dokumentiert wird. Was im Ernstfall Schritt für Schritt zu tun ist, beschreibt der Ratgeber Mangel gefunden: was jetzt.
Typische Lücken aus der Praxis
Bei Baustellen in Schleswig-Holstein, Hamburg oder Niedersachsen begegnen uns immer wieder dieselben organisatorischen Lücken. Keine davon ist kompliziert, alle lassen sich mit wenig Aufwand schließen.
- Unklare Nachtnummer: Die hinterlegte Rufnummer der Bauleitung ist nachts nicht besetzt, eine Vertretung fehlt.
- Veraltete Anordnung: Die Verlängerung der Anordnung liegt im Büro, der Dienstleister prüft noch gegen den alten Stand.
- Doppelte Zuständigkeit: Verkehrssicherer und Kontrolldienst gehen jeweils davon aus, dass der andere das Wochenende abdeckt.
- Keine Rückmeldung: Mängel werden behoben, aber niemand vermerkt es, sodass die Akte offene Punkte zeigt.
- Ende nicht gemeldet: Die Arbeitsstelle ist zurückgebaut, die Kontrollen laufen weiter, oder umgekehrt endet der Auftrag vor dem Rückbau.
Gerade der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Die Pflicht endet nicht mit dem letzten Arbeitstag, sondern erst, wenn die Absicherung vollständig entfernt und der Verkehrsraum wieder freigegeben ist. Mehr dazu im Ratgeber Wann endet die Verkehrssicherungspflicht?
Kurze Checkliste für die Bauleitung
Für den Alltag hilft eine knappe Liste, die zu Baubeginn und bei jeder größeren Änderung durchgegangen wird. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, schafft aber eine verlässliche Routine.
- Dienstleister ausgewählt und Eignung in der Bauakte abgelegt
- Anordnung, Plan und Kontaktliste übergeben, Empfang bestätigt
- Intervalle schriftlich vereinbart, Zuständigkeit für Wochenende und Feiertage geklärt
- Weg für Mängelmeldungen festgelegt, Vertretung für Urlaub und Nacht benannt
- Kontrollberichte mindestens wöchentlich gesichtet, Auffälligkeiten notiert
- Änderungen der Verkehrsführung sofort weitergegeben
- Ende der Kontrollen erst nach vollständigem Rückbau abgestimmt
Kontrollfahrten.com ist das Angebot der Staffsec Solution GmbH. Unsere MVAS-geschulten Kontrollfahrer melden Mängel über die hauseigene 24/7-Leitstelle an die Bauleitung und liefern digitale Kontrollberichte, die Ihnen die Überwachung im Büro deutlich erleichtern.