Abweichen ist die Regel, Willkür nicht
Wer mit den RSA 21 arbeitet, merkt schnell: Kaum eine Arbeitsstelle sieht genau aus wie der Regelplan. Mal liegt eine Einmündung mitten im Baufeld, mal reicht die Restbreite nicht, mal kreuzt ein Radweg. Das Regelwerk weiß das. Regelpläne sind als Grundmuster gedacht, die an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Eine Abweichung ist also kein Regelverstoß, sondern häufig gerade die fachlich richtige Lösung.
Entscheidend ist der Weg. Eine Abweichung wird geplant, begründet und angeordnet. Sie entsteht nicht morgens um sechs, weil die Absperrschranken nicht reichen oder ein Lkw besser durchpassen soll. Wer den Unterschied zwischen beiden Plänen noch einmal nachlesen möchte, findet ihn im Ratgeber Regelplan oder Verkehrszeichenplan.
Typische Anlässe für eine Anpassung
Die folgenden Situationen begegnen uns auf Kontrollfahrten zwischen Flensburg und Brandenburg immer wieder. Die Spalte rechts nennt mögliche Lösungsrichtungen. Welche davon passt, entscheidet die Planung im Einzelfall gemeinsam mit der Behörde.
| Anlass | Beispiel aus der Praxis | Mögliche Richtung der Anpassung |
|---|---|---|
| Einmündung oder Kreuzung im Baufeld | Seitenstraße mündet genau in den Bereich der Einengung | Zusätzliche Beschilderung und Absperrung im Einmündungsbereich, gegebenenfalls eigene Signalisierung |
| Eingeschränkte Sicht | Arbeitsstelle hinter einer Kurve oder Kuppe auf einer Landstraße | Vorwarnung weiter vorziehen, Geschwindigkeit stärker beschränken |
| Zu geringe Restbreite | Gegenverkehr passt neben dem Baufeld nicht mehr aneinander vorbei | Wechselseitige Verkehrsführung mit Lichtzeichenanlage oder Einbahnregelung |
| Fuß- und Radverkehr | Gehweg wird überbaut, Schulweg führt entlang | Ersatzgehweg mit Begrenzung, gesicherte Querungsstelle |
| Haltestellen und Zufahrten | Bushaltestelle oder Feuerwehrzufahrt im Bereich der Arbeitsstelle | Verlegung der Haltestelle, freizuhaltende Zufahrt im Plan markieren |
| Besonderer Verkehr | Erntefahrzeuge auf Landstraßen, Schwerlastverkehr zum Hafen | Breitere Durchfahrt, angepasste Leitelemente |
Allen Fällen gemeinsam: Der Grund liegt in der Örtlichkeit, nicht in der Bequemlichkeit. Fehlendes Material, Zeitdruck oder der Wunsch nach weniger Aufwand rechtfertigen keine Abweichung.
Wer über die Abweichung entscheidet
Die Abweichung gehört in den Verkehrszeichenplan, den das Bauunternehmen nach § 45 Abs. 6 StVO mit dem Antrag einreicht. Die Straßenverkehrsbehörde prüft sie und macht sie mit der verkehrsrechtlichen Anordnung verbindlich, gegebenenfalls mit eigenen Änderungen oder Auflagen. Erst dann darf so aufgebaut werden.
Daraus folgt eine klare Rollenverteilung. Der Planer schlägt vor und begründet. Die Behörde entscheidet. Der Verkehrssicherer setzt um. Der Kontrolldienst prüft gegen das Angeordnete und meldet, wenn etwas nicht passt. Niemand in dieser Kette darf eine Abweichung allein beschließen. Das gilt auch für die Bauleitung, so erfahren sie ist. Fachlich wird die Planung in der Regel von Personen mit Fachkunde nach MVAS 99 verantwortet, viele Behörden verlangen einen entsprechenden Nachweis.
- Abweichung im Plan eindeutig kennzeichnen, etwa farbig oder mit Hinweis im Erläuterungstext.
- Den Grund kurz benennen: Sicht, Restbreite, Einmündung, Haltestelle.
- Ausgleichsmaßnahmen nennen, wenn ein Wert des Regelplans unterschritten wird.
- Bei mehreren Bauphasen jede Phase einzeln darstellen, nicht nur den Endzustand.
Mehr Sicherheit oder weniger: zwei Richtungen
Nicht jede Abweichung ist gleich heikel. Eine Verstärkung, also zusätzliche Vorwarnung, eine weitere Leuchte oder eine dichter gesetzte Leitbakenreihe, ist fachlich selten umstritten. Trotzdem braucht auch sie eine Grundlage in der Anordnung, denn zusätzliche Verkehrszeichen müssen nach § 45 Abs. 9 StVO zwingend erforderlich sein. Ein Zeichen zu viel kann Verkehrsteilnehmer verwirren oder ein anderes Zeichen verdecken.
Heikler ist die Unterschreitung, etwa eines Sicherheitsabstands, einer Mindestbreite oder einer Vorwarnlänge. Hier erwartet die Behörde eine nachvollziehbare Begründung und meist einen Ausgleich, zum Beispiel eine stärkere Geschwindigkeitsbeschränkung, eine Signalregelung oder den Wechsel auf eine andere Verkehrsführung. Grundlagen dazu finden Sie in den Ratgebern zu Mindestbreiten an der Baustelle und zum Sicherheitsabstand. Eine Unterschreitung ohne Anordnung ist im Schadensfall kaum zu verteidigen.
Wenn sich vor Ort plötzlich etwas ändert
Baustellen sind lebendig. Ein Rohr liegt anders als gedacht, ein Graben muss breiter werden, ein Sturm hat die halbe Absperrung verschoben. Was gilt, wenn der angeordnete Plan nicht mehr zur Lage passt? Die Antwort hängt davon ab, ob akute Gefahr besteht.
- Akute Gefahr: Zuerst wird die Gefahrenstelle gesichert, so gut es mit vorhandenem Material geht. Danach informiert die Bauleitung unverzüglich die Behörde. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO vorläufige Maßnahmen treffen.
- Keine akute Gefahr, aber Änderungsbedarf: Die Bauleitung beantragt eine Änderung der Anordnung, bevor umgebaut wird. Bis dahin bleibt der angeordnete Zustand bestehen, notfalls mit angepasstem Bauablauf.
- Baufortschritt war absehbar: Hier hätte die Phase schon im ursprünglichen Plan stehen sollen. Für künftige Abschnitte lohnt es sich, Bauphasen von Anfang an mit zu beantragen.
Jede Sofortmaßnahme wird festgehalten: was vorgefunden wurde, was getan wurde, wann und wer informiert wurde. Diese Spur ist später oft wichtiger als jede Erinnerung. Wie Mängel richtig gemeldet werden, erklärt der Ratgeber Mangel gefunden – was nun?
Typische Fehler bei Abweichungen
Bei Kontrollen fallen bestimmte Muster immer wieder auf. Sie entstehen fast nie aus Absicht, sondern aus Routine und Zeitdruck.
- Ein Zeichen wurde versetzt, weil es im Weg stand, und steht nun in einer Einfahrt oder hinter einem Baum.
- Eine Bauphase ist umgestellt, die Beschilderung zeigt aber noch die alte Führung.
- Für eine Einengung wurde zusätzlich ein Gefahrzeichen aufgestellt, das nicht angeordnet ist.
- Die geänderte Anordnung liegt im Büro, der Verkehrssicherer arbeitet mit dem alten Plan.
- Ein gesperrter Gehweg hat keinen Ersatzweg, weil der Platz anderweitig gebraucht wurde.
Was die Kontrollfahrt dazu beiträgt
Eine Kontrollfahrt kann Abweichungen nicht genehmigen und soll es auch nicht. Ihr Wert liegt darin, dass sie Unterschiede zwischen Anordnung und Wirklichkeit früh sichtbar macht. Der Kontrollfahrer prüft gegen den freigegebenen Plan. Findet er eine Abweichung, unterscheidet er: Ist es eine Kleinigkeit, die im Rahmen der Fahrt zurück in den angeordneten Zustand gebracht werden kann, etwa eine verschobene Bake? Oder ist es eine bewusste Änderung, für die eine Anordnung fehlt? Im zweiten Fall geht die Meldung an die Bauleitung, mit Foto und Ortsangabe.
Wichtig ist, dass der Kontrolldienst geänderte Anordnungen sofort erhält. Nur dann bleiben die Berichte aussagekräftig. Wer regelmäßig umbaut, sollte das Thema in den Kontrollintervallen berücksichtigen, denn direkt nach einer Umstellung ist das Fehlerrisiko am höchsten.
Kontrollfahrten.com ist das Angebot der Staffsec Solution GmbH. Unsere MVAS-geschulten Kontrollfahrer melden Abweichungen über die hauseigene 24/7-Leitstelle sofort an die Bauleitung.