Warum es überhaupt Länderregeln gibt
Die RSA 21 wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitet und vom Bund bekannt gemacht. Das Bundesverkehrsministerium hat sie mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 18. November 2021 veröffentlicht und für die Bundesfernstraßen eingeführt. Für alle anderen Straßen gilt das nicht automatisch. Straßenbau und Straßenverkehrsbehörden sind in Deutschland weitgehend Ländersache.
Deshalb führt jedes Land die RSA 21 mit einem eigenen Erlass ein. Darin steht, für welche Straßen sie verbindlich ist, ob Kommunen sie anwenden sollen und welche ergänzenden Hinweise gelten. Für Bauunternehmen und Verkehrssicherer, die über Landesgrenzen hinweg arbeiten, lohnt der Blick in diese Erlasse. Sie erklären, warum dieselbe Maßnahme in Kiel, Hamburg und Hannover nicht immer gleich behandelt wird.
Schleswig-Holstein: Erlass Straßenbau Nr. 01/2022
In Schleswig-Holstein hat das für Verkehr zuständige Ministerium die RSA 21 mit dem Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 01/2022 vom 28. Februar 2022 eingeführt. Der Erlass gilt zur sofortigen Anwendung bei allen Maßnahmen, die die Straßenbauverwaltung des Landes durchführt, also beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Den Trägern der Straßenbaulast für Kreisstraßen, Ortsdurchfahrten, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen empfiehlt das Land die Anwendung im Interesse eines einheitlichen Vorgehens. Die alten Erlasse zur RSA 95 wurden zugleich aufgehoben.
Zwei Hinweise aus dem Erlass sind für die Praxis interessant. Erstens weist das Land ausdrücklich auf die Regelungen des Rundschreibens zur Beleuchtung von Arbeitsstellen und zum Einsatz von Warnschwellen hin. Zweitens stellt es klar, dass das Zeichen 277.1 StVO, das Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen, auch an Arbeitsstellen angeordnet werden kann, obwohl die RSA 21 es nicht erwähnt.
- Straßenverkehrsbehörden: Die Kreise und kreisfreien Städte sowie eine Reihe größerer Städte mit eigener Zuständigkeit, etwa Norderstedt, Elmshorn, Pinneberg, Itzehoe oder Husum.
- Bundes- und Landesstraßen: Baulast und Bauverwaltung beim Landesbetrieb, auf Autobahnen bei der Autobahn GmbH des Bundes.
- Kommunale Straßen: Die RSA 21 ist empfohlen; in der Anordnung wird sie in aller Regel zugrunde gelegt.
Für die Kontrolle bedeutet das: Maßgeblich ist immer die konkrete Anordnung. Dass die Gemeinde die RSA 21 formal nur empfohlen bekommt, ändert nichts daran, dass die angeordnete Absicherung vollständig und funktionsfähig sein muss. Mehr zum Land selbst steht im Beitrag Baustellen in Schleswig-Holstein.
Hamburg: Polizeikommissariate und digitaler Antrag
Hamburg ist Land und Gemeinde zugleich. Die Rolle der Straßenverkehrsbehörde liegt dort bei der Polizei, genauer bei den örtlich zuständigen Polizeikommissariaten. Die Behörde für Inneres und Sport hat 2025 eine Anleitung veröffentlicht, die das Verfahren beschreibt. Anträge für Arbeitsstellen, etwa beim Glasfaserausbau, laufen über den Onlinedienst BauWeiser im Hamburger Serviceportal.
Bemerkenswert ist, wie konkret Hamburg wird. Die Anleitung nennt die Regelpläne aus RSA 21 Teil B, die in der Stadt besonders häufig angewendet werden, und beschreibt, wie ein eigener Verkehrszeichenplan aussehen soll, wenn kein Regelplan passt: Kartengrundlage möglichst im Maßstab 1:250, alle Verkehrsflächen einschließlich Radwegen und Parkständen, vorhandene Beschilderung farblich abgesetzt, alle Restbreiten vermaßt, Verkehrszeichen nach der Umklappregel eingezeichnet.
Für die Nutzung der Fläche selbst, also Sondernutzungen, sind in Hamburg die Bezirksämter zuständig. Baumaßnahmen auf Hauptverkehrsstraßen werden außerdem über eine eigene Koordinierungsstelle abgestimmt, damit sich Arbeitsstellen nicht gegenseitig blockieren. Wer genau welche Rolle hat, beschreibt der Ratgeber Hamburg: wer ordnet an.
Niedersachsen: großes Flächenland, viele Behörden
Niedersachsen ist flächenmäßig das zweitgrößte Land und hat entsprechend viele Straßenverkehrsbehörden. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, daneben größere Städte und Gemeinden, denen das Land die Aufgabe übertragen hat. Für Bundes- und Landesstraßen außerhalb der Autobahnen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit ihren regionalen Geschäftsbereichen Bauverwaltung und Baulastträger.
Auch hier wird die RSA 21 über einen Einführungserlass des Landes verbindlich; wie weit er reicht und welche Hinweise er gibt, steht im Erlass selbst. Für die Praxis wichtiger als der Erlass ist aber die Vielfalt der Ansprechpartner. Zwischen Emsland und Wendland, zwischen Cuxhaven und Göttingen unterscheiden sich Formulare, Vorlaufzeiten, Wünsche zum Verkehrszeichenplan und die Gewohnheiten bei Auflagen spürbar. Wer regelmäßig in mehreren Kreisen arbeitet, kennt das.
- Formulare und Antragswege der jeweiligen Behörde vor dem ersten Antrag erfragen
- Vorlaufzeit nicht aus einem anderen Kreis übernehmen, sondern vor Ort klären
- Auflagen zu Beleuchtung, Kontrollen und Erreichbarkeit genau lesen; sie sind nicht überall gleich formuliert
- Bei Strecken über Kreisgrenzen hinweg klären, welche Behörde federführend ist
Was in allen drei Ländern gleich bleibt
Bei allen Unterschieden im Verfahren ist der Kern überall derselbe. Die Grundlage für die Anordnung bildet § 45 StVO, die Bauunternehmen müssen nach § 45 Abs. 6 StVO vor Beginn der Arbeiten eine Anordnung einholen. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO und die RSA 21 geben den fachlichen Rahmen. Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, die ZTV-SA, regeln, was Auftraggeber vertraglich von Sicherungsfirmen verlangen.
| Thema | Schleswig-Holstein | Hamburg | Niedersachsen |
|---|---|---|---|
| Einführung RSA 21 | Erlass Nr. 01/2022, Landesstraßen verbindlich, Kommunen empfohlen | für die Anordnungen der Stadt zugrunde gelegt | Einführungserlass des Landes |
| Straßenverkehrsbehörde | Kreise, kreisfreie Städte, größere Städte | Polizeikommissariate | Landkreise, kreisfreie und größere Städte, Gemeinden mit Übertragung |
| Fläche und Sondernutzung | Baulastträger der Straße | Bezirksämter | Baulastträger der Straße |
| Antrag | je Behörde, vielfach digital | Onlinedienst BauWeiser | je Behörde, vielfach digital |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft. Zuständigkeiten werden gelegentlich neu geordnet, und im Einzelfall entscheidet die Behörde vor Ort. Bei Unklarheiten ist ein kurzer Anruf vor dem Antrag fast immer schneller als eine Rückfrage danach.
Was das für Kontrollfahrten bedeutet
Für die Kontrolle draußen spielt es zunächst keine Rolle, ob ein Kreis in Schleswig-Holstein oder ein Hamburger Polizeikommissariat die Anordnung erlassen hat. Geprüft wird, ob die Absicherung vor Ort dem angeordneten Plan entspricht und funktioniert. Unterschiede zeigen sich in den Auflagen: Die eine Behörde schreibt Kontrollen zu bestimmten Tageszeiten vor, die andere verlangt eine Erreichbarkeit rund um die Uhr, eine dritte will Kontrollnachweise auf Anforderung sehen.
Deshalb sollte die vollständige Anordnung mit allen Auflagen immer bei der Kontrolle vorliegen, nicht nur der Regelplan. Erst damit lässt sich prüfen, ob auch die landestypischen Zusatzpunkte eingehalten sind. Was ein guter Kontrollnachweis enthält, steht im Ratgeber Kontrollprotokoll: Pflichtangaben.
Staffsec ist mit Kontrollfahrern in Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen unterwegs und kontrolliert nach RSA 21, ZTV-SA und den Auflagen der jeweiligen Anordnung. Für die übrigen Nordländer gibt es den Ratgeber Länderregeln Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen.