Ein Regelwerk nach über 25 Jahren abgelöst
Die RSA 95 war mehr als ein Vierteljahrhundert die Grundlage für jede Absicherung an deutschen Straßen. Seit Februar 2022 gilt die RSA 21, die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der Ausgabe 2021. Schon der Titel zeigt den Schwerpunkt: Es geht um die verkehrsrechtliche Seite. Arbeitsschutz ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Richtlinien, er bleibt Sache der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Der Aufbau ist vertraut geblieben. Auch die neue Fassung gliedert sich in einen allgemeinen Teil A und die Teile B, C und D für innerörtliche Straßen, Landstraßen und Autobahnen. Wer den Aufbau im Einzelnen nachlesen möchte, findet ihn im Ratgeber RSA 21 Teile A bis D. Hier geht es um die Frage, was sich gegenüber der alten Fassung inhaltlich verschoben hat und was davon draußen an der Baustelle auffällt.
Eine Neuerung betrifft die Lesart des Textes selbst: Kursiv gedruckte Stellen der RSA 21 sind Hinweise. Sie können nicht Bestandteil einer verkehrsrechtlichen Anordnung werden. Für die Praxis heißt das: Was die Behörde anordnet, ist verbindlich, die kursiven Erläuterungen helfen beim Verständnis.
Neue und geschärfte Begriffe in Teil A
Viele Änderungen beginnen mit einer Definition. Wer sie kennt, versteht die Regelpläne schneller und kann Abweichungen sicherer beurteilen.
- Arbeitsstelle längerer Dauer: Die RSA 95 sprach von mindestens einem Kalendertag. Die RSA 21 knüpft an mehr als 24 Stunden durchgehenden Bestand an. Damit ist die Grenze zur Arbeitsstelle kürzerer Dauer klarer gezogen.
- Nachtbaustelle: Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit betrieben werden, sind nun eigens definiert und haben einen eigenen Abschnitt erhalten.
- Verkehrsbereich und Arbeitsbereich: Beide Flächen sind jetzt genau abgegrenzt. Die früheren pauschalen Sicherheitsabstände zwischen Absperrgerät und Baugrubenrand sind dafür entfallen.
- Verantwortlicher: Wer als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benannt wird, muss die erforderlichen Fachkenntnisse nach MVAS nachweisen. Die Behörde soll außerdem die Benennung eines Vertreters fordern.
- Behelfsverkehrsführung: Bei der Planung ist zu prüfen, ob der Auf- und Abbau einer Behelfsverkehrsführung eine eigene verkehrsrechtliche Anordnung braucht.
- Verknüpfung zum Arbeitsschutz: Die RSA 21 verweist auf die ASR A5.2, ohne deren Inhalte selbst zu regeln.
Für Bauleitungen ist besonders der Punkt zum Verantwortlichen wichtig. Was früher eher gute Praxis war, ist nun ausdrücklich verlangt. Mehr dazu im Ratgeber zum MVAS-Lehrgang.
Zahlen, die sich geändert haben
Die folgende Übersicht fasst Werte zusammen, die bei Kontrollen häufig eine Rolle spielen. Sie ersetzt nicht den Blick in die Richtlinie und in die konkrete Anordnung, denn dort können im Einzelfall andere Maße festgelegt sein.
| Punkt | RSA 95 | RSA 21 |
|---|---|---|
| Längsabstand Leitbaken innerorts, längere Dauer | höchstens 10 m | höchstens 9 m |
| Längsabstand Leitbaken Landstraße, längere Dauer | höchstens 20 m | höchstens 12 m |
| Längsabstand Leitbaken Autobahn, Längsabsperrung | höchstens 20 m | in der Regel 18 m |
| Leitkegel innerorts, kürzere Dauer | höchstens 5 m | höchstens 9 m |
| Leitkegel Landstraße, kürzere Dauer | 5 m | höchstens 12 m |
| Mindestbreite Gehweg | 1,0 m | 1,30 m, an kurzen Engstellen 1,0 m |
| Gemeinsamer Geh- und Radweg | 1,6 m | 2,5 m, im Ausnahmefall 2,0 m |
| Fahrstreifenbreite innerorts, längere Dauer | mindestens 2,75 m | im Regelfall mindestens 3,00 m |
| Aufstellhöhe von Zeichen über Geh- und Radwegen | 2,0 m über Gehwegen, 2,2 m über Radwegen | einheitlich 2,20 m |
Auffällig ist die Richtung: Innerorts rücken die Leitbaken enger zusammen, außerorts deutlich enger als bisher. Für Fußgänger und Radfahrer ist mehr Platz vorgesehen. Wie Abstände an der Arbeitsstelle sauber geprüft werden, beschreibt der Ratgeber Leitbaken aufstellen und Abstände, die Breiten vertieft der Beitrag zu Mindestbreiten an Fahrbahn und Gehweg.
Material, Zeichen und Markierung
Auch beim Material hat die RSA 21 aufgeräumt. Einige Geräte sind neu aufgenommen, andere fallen weg. Für Kontrollfahrer zählt vor allem, was an der Strecke anders aussieht als früher.
- Die Pfeilbake ist als Verkehrseinrichtung aufgenommen, die Warnwinkebake ist entfallen.
- Leitplatten nach Zeichen 626 kennzeichnen Fahrbahnteilungen.
- Für Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen ist das Absperrschrankengitter vorgesehen. Geschlossene Absperrungen sind anzustreben, damit Unbefugte nicht in die Arbeitsstelle gelangen.
- Leitkegel sind retroreflektierend auszuführen. Eine Ausnahme gilt für kleine Kegel mit fluoreszierenden Ringen, die innerorts bei Tageslicht frische Markierung schützen.
- Gelbe Markierungen heben die weißen Markierungen auf, ohne dass diese entfernt werden müssen. Innerorts und auf Landstraßen werden sie grundsätzlich nicht vor Verkehrseinrichtungen angeordnet, sondern nur dort, wo die Verkehrsführung es verlangt.
- Auf Landstraßen ist eine fahrbare Absperrtafel ohne Zugfahrzeug bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer nicht zulässig.
- Die Regelpläne sind überarbeitet, ergänzt und zum Teil neu nummeriert. Ein Plan aus der alten Fassung lässt sich also nicht einfach über die neue Nummer wiederfinden.
Was die Änderungen für die Kontrolle bedeuten
Für die Kontrolle bleibt der Maßstab gleich: Geprüft wird gegen die verkehrsrechtliche Anordnung und den zugehörigen Plan. Die RSA 21 erklärt, warum ein Plan so aussieht, wie er aussieht. Was an der Arbeitsstelle stehen muss, legt die Anordnung fest. Trotzdem schärfen die Neuerungen den Blick an einigen Stellen.
- Leitbakenabstände nachmessen statt schätzen, besonders auf Landstraßen, wo der Sprung von 20 auf 12 Meter groß ist.
- Restbreiten von Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen prüfen, gerade nach einem Umbau oder wenn Material abgestellt wurde.
- Gelbe Markierung auf Vollständigkeit und Haftung prüfen und darauf achten, ob weiße Linien noch eindeutig überdeckt sind.
- Bei Nachtbaustellen die Beleuchtung und die Sichtbarkeit aller Einrichtungen bei Dunkelheit kontrollieren.
- Absperrungen auf Gehwegen auf Lücken prüfen, durch die Fußgänger in die Baugrube gelangen könnten.
- Auf Planunterlagen achten, die noch alte Regelplan-Nummern tragen, und das der Bauleitung melden.
Einen Fehler sollten Kontrollfahrer bei alledem vermeiden: eigenmächtig nachbessern, weil die neue Richtlinie etwas anderes vorsieht als die Anordnung. Eine solche Abweichung gehört als Hinweis an die Bauleitung, die sie mit der Behörde klärt. Kleine Wartung, etwa eine verrutschte Bake zurück an ihren angeordneten Platz stellen, bleibt davon unberührt. Den Unterschied erklärt der Ratgeber vom Regelplan abweichen.
Ältere Anordnungen und gewachsene Gewohnheiten
In der Praxis begegnen einem noch Unterlagen, die erkennbar nach der alten Fassung erstellt wurden. Für die laufende Kontrolle ändert das nichts am Grundsatz: Maßgeblich ist, was angeordnet wurde. Sinnvoll ist aber ein kurzer Vermerk im Kontrollbericht, wenn Plan und heutige Richtlinie auffällig auseinanderliegen. So hat die Bauleitung die Information schriftlich und kann entscheiden, ob eine Anpassung beantragt wird.
Schwieriger sind Gewohnheiten. Wer jahrelang mit zehn Metern Bakenabstand innerorts gearbeitet hat, stellt sie auch heute oft nach Gefühl auf. Ein Messrad oder ein Maßband im Kontrollfahrzeug hilft mehr als jede Schulung. Gleiches gilt für Gehwegbreiten: 1,30 Meter wirken auf den ersten Blick großzügig, werden aber schnell unterschritten, wenn ein Bauzaunfuß oder eine Palette in den Weg ragt.
Unsere Kontrollfahrten nach RSA 21 prüfen die Arbeitsstelle gegen Anordnung und Plan und halten Auffälligkeiten mit Foto, Zeitstempel und GPS-Bezug fest. Mängel melden die Kontrollfahrer von Staffsec über die hauseigene Leitstelle an die Bauleitung.