Zwei Verkehrsarten, eine Arbeitsstelle
In Berlin, Potsdam, Rostock, Schwerin, Bremen, Hannover, Cottbus oder Brandenburg an der Havel liegen viele Baustellen nicht nur auf der Fahrbahn, sondern direkt an den Schienen. Leitungsarbeiten queren die Gleise, eine Haltestelle wird barrierefrei umgebaut, eine Kreuzung erhält neue Ampeln. In all diesen Fällen trifft die Verkehrssicherung nach den RSA 21 auf den Betrieb einer Straßenbahn, der nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) und den Vorschriften des jeweiligen Verkehrsunternehmens läuft.
Für die Kontrolle heißt das: Eine Sicherung kann nach Verkehrszeichenplan vollständig sein und trotzdem den Bahnbetrieb stören oder gefährden. Umgekehrt kann die Bahn eine Lösung verlangen, die der Autofahrer nicht sofort versteht. Wer kontrolliert, muss beide Blickwinkel kennen. Eine kurze Begriffserklärung bietet das Glossar unter Arbeitsstelle im Gleisbereich. Dieser Ratgeber geht einen Schritt weiter und zeigt die Praxis der laufenden Kontrolle.
Was den Gleisbereich so anspruchsvoll macht
Eine Straßenbahn ist schwer, spurgebunden und nicht in der Lage, einem Hindernis seitlich auszuweichen. Ihr Bremsweg ist deutlich länger als der eines Autos. In Kurven schwenkt der Wagenkasten über die Schienen hinaus aus. Diese Eigenschaften bestimmen, wo Material stehen darf und wo nicht. Dazu kommen Gefahren, die es an gewöhnlichen Baustellen nicht gibt.
| Besonderheit | Folge für die Sicherung | Worauf die Kontrolle achtet |
|---|---|---|
| Lichtraum der Bahn | Kein Gegenstand darf in den Raum ragen, den die Fahrzeuge benötigen | Baken, Schilder, Bauzaun und Lagermaterial mit ausreichend Abstand zum Gleis |
| Ausschwenken in Kurven | Der benötigte Raum ist in Bögen breiter als auf gerader Strecke | Besonders in Kurven prüfen, ob Material nachträglich näher an das Gleis gerückt ist |
| Fahrleitung unter Spannung | Arbeiten und Geräte in der Nähe nur nach Vorgaben des Betreibers | Hohe Geräte, Kranausleger oder aufgestellte Masten in der Nähe der Oberleitung melden |
| Signale und Weichen | Bahnsignale müssen für den Fahrer sichtbar bleiben | Keine Verkehrszeichen oder Bauzäune, die Bahnsignale verdecken |
| Haltestellen | Fahrgäste steigen auf der Fahrbahn oder an Behelfsbahnsteigen ein und aus | Gesicherte Wege zur Ersatzhaltestelle, Beleuchtung, Beschilderung |
Die genauen Abstände und Regeln legt das Verkehrsunternehmen fest. Sie stehen häufig als Auflage in der verkehrsrechtlichen Anordnung oder in einer gesonderten Vereinbarung. Ein Kontrollfahrer sollte diese Vorgaben kennen, bevor er die erste Fahrt antritt.
Vor der ersten Kontrolle klären
Gleisbaustellen haben mehr Beteiligte als eine gewöhnliche Arbeitsstelle. Damit die Kontrolle nicht ins Leere läuft, sollten vorab einige Punkte schriftlich feststehen:
- Welche Unterlagen gelten? Neben Anordnung und Verkehrszeichenplan oft auch ein Plan des Verkehrsunternehmens für Gleissperrung, Langsamfahrstelle oder Ersatzverkehr.
- Läuft der Bahnbetrieb während der Arbeiten weiter, eingeschränkt oder gar nicht? Die Antwort ändert den Prüfmaßstab grundlegend.
- Wer ist beim Verkehrsunternehmen Ansprechpartner, und wie ist die Betriebsleitstelle erreichbar, auch nachts?
- Darf der Kontrollfahrer den Gleisbereich überhaupt betreten? In der Regel nein, ohne Einweisung des Betreibers.
- Welche Mängel gehen sofort an wen? Ein Hindernis im Lichtraum betrifft zuerst den Bahnbetrieb, eine umgefallene Bake an der Fahrbahn zuerst den Verkehrssicherer.
- Wo befinden sich Ersatzhaltestellen und Haltestellen für den Ersatzverkehr mit Bussen?
Hilfreich ist eine kurze Begehung zu Beginn gemeinsam mit Bauleitung und Verkehrssicherer. Dabei lassen sich kritische Punkte wie enge Kurven, Fußgängerquerungen und Behelfsbahnsteige festhalten. Wer Kontrolle und Verantwortung aufteilt, findet Hinweise im Ratgeber Kontrollpflicht übertragen.
Die Kontrolle vor Ort: Reihenfolge und Blickrichtung
Wir empfehlen, eine Gleisbaustelle in zwei Durchgängen zu prüfen. Im ersten Durchgang aus Sicht des Straßenverkehrs: Vorwarnung, Einengung, Beschilderung, Lichtzeichenanlage, Fuß- und Radverkehr. Im zweiten Durchgang aus Sicht der Bahn, zu Fuß auf dem Gehweg oder an einer sicheren Stelle neben der Arbeitsstelle, niemals im Gleis.
Im zweiten Durchgang interessieren vor allem die Abstände. Steht eine Leitbake mit ihrer Fußplatte so, dass der Fahrtwind oder ein Anstoß sie in den Lichtraum kippen kann? Ragt ein Absperrschrankengitter in einer Kurve in den Schwenkbereich? Liegen Kabeltrommeln, Rohre oder Paletten zu nah am Gleis? Sind Gleisüberfahrten für Baustellenfahrzeuge frei und eben, ohne Schotter oder Erdreich in den Rillen der Schienen?
Ein weiterer Punkt ist die Verkehrsführung für Autos. Wird der Verkehr über oder neben die Gleise verschwenkt, müssen Markierung und Leiteinrichtungen eindeutig zeigen, wo gefahren werden darf. Ein Autofahrer, der versehentlich auf den Gleiskörper gerät, steht im schlimmsten Fall vor einer herannahenden Bahn. Gelbe Markierungen, die über Schienen geführt werden, lösen sich zudem schneller ab und verdienen besondere Aufmerksamkeit; Hintergründe dazu im Ratgeber Gelbe Fahrbahnmarkierung.
Typische Mängel an Gleisbaustellen
Bestimmte Befunde wiederholen sich an Straßenbahnstrecken auffällig oft. Viele davon entstehen nicht durch Unfälle, sondern durch den laufenden Baubetrieb.
- Material, das am Abend nah am Gleis abgestellt wurde, weil die Lagerfläche voll war
- Leitbaken, die durch Sog und Druck vorbeifahrender Bahnen gewandert oder umgefallen sind
- verdeckte Bahnsignale durch nachträglich aufgestellte Verkehrszeichen oder Bauzaunplanen
- Behelfsbahnsteige ohne funktionierende Beleuchtung oder mit Stolperkanten
- fehlende oder verdrehte Hinweise auf die Ersatzhaltestelle, sodass Fahrgäste über die Fahrbahn laufen
- verschmutzte Schienenrillen an Baustellenausfahrten
- Absperrungen, die nach Ende einer Gleissperrung nicht zurückgebaut wurden und den Lichtraum einengen
Gerade der letzte Punkt zeigt, warum Gleisbaustellen mit wechselnden Phasen eng begleitet werden sollten. Nach jeder Umstellung lohnt eine eigene Kontrolle, bevor der Regelbetrieb der Bahn wieder anläuft. Eine Übersicht häufiger Mängel aller Baustellenarten finden Sie im Ratgeber Die zehn häufigsten Mängel.
Fußgänger und Fahrgäste schützen
An Straßenbahnstrecken ist der Fußverkehr meist dichter als an anderen Baustellen. Fahrgäste haben es eilig, sie wollen die Bahn noch erreichen und nehmen den kürzesten Weg. Eine Absicherung muss diesem Verhalten Rechnung tragen. Wo ein Ersatzgehweg oder eine Querung angelegt ist, prüft die Kontrolle, ob die Begrenzung lückenlos steht, ob Tastleisten und Leitelemente für sehbehinderte Menschen vorhanden sind, sofern angeordnet, und ob Querungen zur Haltestelle nicht durch Material verstellt sind.
Ein wichtiger Prüfpunkt ist die Beleuchtung. Im Herbst und Winter beginnt der Berufsverkehr im Dunkeln, und Ersatzhaltestellen liegen oft an Stellen ohne Straßenlaternen. Ausgefallene Warnleuchten an Absperrungen zur Bahn hin sind daher kein Schönheitsfehler. Weitere Hinweise zum Fußverkehr gibt der Ratgeber Fußgänger und Radfahrer sicher führen.
Melden, dokumentieren, abstimmen
Bei Gleisbaustellen ist die Meldekette besonders wichtig. Ein Hindernis im Lichtraum oder ein Gerät zu nah an der Fahrleitung muss sofort an die vereinbarte Stelle beim Verkehrsunternehmen und an die Bauleitung gehen. Diese entscheiden, ob die Bahn angehalten oder langsam vorbeigeführt wird. Der Kontrollfahrer selbst greift in den Bahnbetrieb nicht ein und betritt das Gleis nicht, auch nicht, um einen Gegenstand schnell zu entfernen.
In den Bericht gehören Fotos aus beiden Blickrichtungen mit Zeitstempel, eine klare Ortsangabe mit Haltestellenname oder Gleisabschnitt und der Hinweis, wer wann informiert wurde. Wie Sie Befunde beweissicher festhalten, beschreibt der Ratgeber Fotodokumentation als Beweis.
Die Staffsec Solution GmbH übernimmt über kontrollfahrten.com unabhängige Baustellenkontrollen auch an Straßenbahnstrecken in Norddeutschland und Berlin, mit MVAS-geschulten Kontrollfahrern, Kontrollberichten mit Foto und GPS-Bezug und einer eigenen Leitstelle für die Weitergabe von Mängeln.